Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 DNA-Profil-Gesetz
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d
In die Aufzählung der Regelungsinhalte des DNA-Profil-Gesetzes wird neu die im anschliessenden Artikel 2 definierte Phänotypisierung aufgenommen.
Artikel 1a (Aufgehoben)
Der Artikel 1a wurde in der Folge des Inkrafttretens der StPO (1. Januar 2011) zur inhaltlichen Abgrenzung gegenüber diesem Erlass nachträglich in das DNA-Profil-Gesetz aufgenommen. Die Gesetzesbestimmung kann im Zuge der neu vorzunehmenden inhaltlichen Abgrenzung zur StPO (siehe vorne, Ziff. 1.1.3) aufgehoben werden. Denn das DNA-Profil-Gesetz soll überhaupt keine Bestimmungen strafprozessualen Inhalts mehr enthalten, also auch keine solchen Bestimmungen mehr zu Strafverfahren ausserhalb der StPO.
Artikel 2 DNA-Profil, Phänotypisierung und Verwendungszweck
Absatz 1
Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vom 15. Juni 2018 ist die gesetzliche Definition des DNA-Profils im GUMG und gleichzeitig auch in Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz dahingehend angepasst worden, dass nicht mehr nach codierenden und nicht-codierenden DNA-Abschnitten unterschieden wird. Damit hat der Gesetzgeber die jüngere wissenschaftliche Erkenntnis umgesetzt, dass auch die bislang als nicht-codierend eingestuften Bereiche der DNA (zuweilen als «Junk-DNA» bezeichnet) vielfältige Funktionen aufweisen und die Herstellung von Proteinen unterstützen können. Die frühere Annahme einer eindeutigen Abgrenzung zwischen «nichtcodierenden» und «codierenden» Bereichen der DNA ist deshalb in der Molekulargenetik und in der Folge nun auch im geltenden Recht aufgegeben worden.109 Das totalrevidierte GUMG und damit auch die eingangs erwähnte Neufassung von Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz sind im heutigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten.
Mit der vorliegenden, erstmaligen gesetzlichen Regelung der Phänotypisierung ergibt sich eine neue Ausgangslage für die Definition des DNA-Profils: Diese muss gegenüber der Fassung gemäss GUMG vom 15. Juni 2018 enger gefasst werden, damit die Abgrenzung des DNA-Profils gegenüber der Phänotypisierung klarer sichtbar wird. Es wird aus diesem Grund gegenüber der Legaldefinition gemäss GUMG teilweise zur geltenden Fassung zurückgekehrt, die das DNA-Profil als die «für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination» charakterisiert. Zusätzlich wird die «Identifizierung von Personen» als der spezifische Zweck der Erstellung des DNA-Profils in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Diese beiden Elemente der Legaldefinition – äussere Form des Analyseergebnisses (Buchstaben-Zahlen-Kombination) und Zweck (Identifizierung) – weisen die Besonderheit des DNA-Profils gegenüber der Phänotypisierung aus. Festgehalten wird hingegen an der zentralen Neuerung der Definition des DNA-Profils gemäss GUMG vom 15. Juni 2018, nämlich am Verzicht auf die Unterscheidung «codierend»/«nicht-codierend» (erster Satz).
Unverändert gilt die Vorgabe von Artikel 2 Absatz 2 des geltenden DNA-Profil-Gesetzes wie derselben Norm dieses Gesetzes in der Fassung vom 15. Juni 2018, dass bei der Erstellung des DNA-Profils «weder
109 Siehe GUMG, Anhang, Ziffer II.1, Änderung des DNA-Profil-Gesetzes, BBl 2018 3533 (Referendumsvorlage). Für die entsprechende, parallele Anpassung der Legaldefinition im GUMG siehe Art. 3 Bst. j dieses Gesetzes (BBl 2018 3511). Die Gründe für die Aufgabe der Unterscheidung nach «codierend» und «nichtcodierend» in der Legaldefinition des DNA- Profils werden dargelegt in: Botschaft GUMG, BBl 2017 5613 f. und 5654 f.