Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Personenprofile angewendet werden kann (Erfassungsjahre 2000 – 2004119). Die aus dieser Zeit stammenden DNA-Profile sind inzwischen bezüglich ihrer Löschdaten nacherfasst worden. Der Artikel 23 kann damit insgesamt aufgehoben werden.

3.2 StPO (Anhang: Änderung anderer Erlasse, Ziffer 1)

Gliederungstitel nach Kapitel 5 (DNA-Analysen)

Dem grundsätzlichen Unterschied zwischen DNA-Profil und Phänotypisierung wird dadurch Rechnung getragen, dass für die beiden Regelungsbereiche je ein eigener Abschnitt im Gesetz geschaffen wird.

Artikel 255 Absatz 3

Diese Regelung ist aktuell Inhalt von Artikel 3 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz. Sie steht indessen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils, die ihrerseits strafprozessualer Natur ist. Sie wird deshalb mit unverändertem Wortlaut aus dem DNA-Profil-Gesetz als neuer Absatz 3 in Artikel 255 VE-StPO verschoben (siehe auch vorne die Erläuterungen zu Art. 3 VE-DNA-Profil-Gesetz [Aufgehoben]).

Artikel 256

Absatz 1

Der erste Satz entspricht dem geltenden Absatz 1 dieser Norm. Danach wird der für eine Massenuntersuchung vorzusehende Personenkreis aufgrund von Merkmalen festgelegt, «die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen». Mit dieser Vorgabe soll «etwa das blosse Abstellen auf die Hautfarbe» ausgeschlossen werden.120 Es soll aber auch bereits nach geltendem Recht zulässig sein, in die Massenuntersuchung Personen einzubeziehen, «die auf Grund eines Robotbildes Ähnlichkeiten mit dem Täter aufzuweisen scheinen».121 Ein wesentlicher Nutzen der Phänotypisierung besteht darin, dass sich der Kreis der zu untersuchenden Personen gestützt auf die Erkenntnisse zum äusseren Erscheinungsbild des Spurengebers oder der Spurengeberin zusätzlich eingrenzen lässt (vgl. vorne, Ziff. 2.1.1, Die Phänotypisierung als Instrument der Strafverfolgung). Diese Verwendungsmöglichkeit der Phänotypisierung wird in einem neu angefügten zweiten Satz ausdrücklich vorgesehen. Die Massenuntersuchung lässt sich dadurch grundrechtsschonender anwenden. Durch die Verkleinerung des zu untersuchende Personenkreises erhöht sich aber auch die Effizienz des Ermittlungsverfahrens (geringerer polizeilicher Ressourceneinsatz).

Absatz 2

Bei einer Massenuntersuchung kann es sich ergeben, dass keines der Profile der Personen, die zur Erstellung ihres DNA-Profils aufgeboten worden sind, exakt mit dem Spurenprofil des mutmasslichen Täters übereinstimmt, aber eines der Profile eine Ähnlichkeit dazu aufweist.122 Es handelt sich dabei um dieselbe Ähnlichkeit, die die im Rahmen eines erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug im Informationssystem eruierten «Kandidaten» mit dem Profil des Spurengebers oder der Spurengeberin aufweisen. M.a.W.: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Teilnehmer der Massenuntersuchung mit dem Spurengeber verwandt ist. Solche Ähnlichkeiten von DNA-Profilen können neu nach demselben Vorgehen wie beim erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (siehe hierzu generell vorne, Ziff. 2.1.3, Vorgehen bei der Durchführung des erweiterten Suchlaufs, Schritte 4–6) ausgewertet werden. Gemäss

119 Vgl. vorne, Anm. 31.

120 Botschaft StPO, BBl 2006 1242.

121 Schmid/Jositsch-Praxiskommentar, Art. 256 N 1.

122 Diese Konstellation liegt dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 20. Dezember 2012 zugrunde (BGH 3 StR 117/12; Verwertbarkeit der Erkenntnis einer wahrscheinlichen Verwandtschaft des Täters mit einem Untersuchungsteilnehmer; «Beinahetreffer»).