Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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mehr auf den aktuellen Standard nachtypisieren. Diese Uneinheitlichkeit der Datensätze wirkt sich aber bei der Durchführung der Suchläufe im Informationssystem aus verschiedenen Gründen nachteilig aus.

Die Aufbewahrungsdauer für die beim DNA-Analyselabor gelagerten Personenproben wird nun deshalb verlängert, weil sich in der Praxis die Notwendigkeit einer Nachtypisierung regelmässig erst zu einem Zeitpunkt erweist, da die dreimonatige Aufbewahrungsdauer für das Probematerial gemäss geltendem Artikel 9 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz längst abgelaufen ist. Mit einer Verlängerung der Aufbewahrungsdauer auf 15 Jahre kann dieses Problem gelöst werden. Dieselbe Aufbewahrungsdauer gilt bereits nach geltendem Recht für das Probematerial aus einer Spur (Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz DNA-Profil-Verordnung).

Absatz 2

Als der Gesetzgeber die Aufbewahrung des Personen-Probematerials 2003 auf kurze drei Monate festlegte, wollte er das mit der Aufbewahrung einhergehende Missbrauchspotential möglichst begrenzen (vgl. vorne, Erläuterungen zu Absatz 1). Diesem unverändert zentralen Anliegen wird dadurch Nachachtung verschafft, dass die Zwecke, zu denen das Probematerial während der Dauer seiner Aufbewahrung verwendet werden dürfen, abschliessend festgelegt werden.

Artikel 9a Vernichtung der Proben

Absatz 1

Die Norm definiert als Zeitpunkt, ab dem die durch Artikel 9 Absatz 1 festgelegte Aufbewahrungsdauer von 15 Jahren zu laufen beginnt, wie im geltenden Recht jenen des Eingangs der Probe im Labor.

Absatz 2

Der Wortlaut der Norm ist inhaltlich deckungsgleich mit dem geltenden Artikel 9 Absatz 2.

Absatz 3

Der Wortlaut der Norm ist identisch mit jenem des geltenden Artikels 9 Absatz 1.

Artikel 10 Absatz 1 (betrifft nur den deutschen Text)

Der Wortlaut des geltenden Artikels 10 Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass im Interesse einer einheitlichen Terminologie «Vergleich» (von DNA-Profilen) durch «Abgleich» ersetzt wird. Seit der Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes hat sich im Bundesrecht im Bereich der forensischen DNA-Analyse folgende Terminologie etabliert: Ein DNA-Profil wird «abgeglichen», wenn es in einem Informationssystem einer nach oben offenen Anzahl anderer DNA-Profile gegenübergestellt wird (1:n). Der «Vergleich» bezeichnet demgegenüber die lokale Gegenüberstellung zweier DNA-Profile (1:1). Dieser Terminologie folgen bereits die DNA-Profil-Verordnung, die DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD und – für den Bereich der Fingerabdrücke – auch die Verordnung vom 6. Dezember 2013117 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.

Diese Anpassung betrifft nur den deutschen Gesetzestext; die französische und die italienische Fassung verwenden einheitlich den Begriff «comparaison» bzw. «confronto».

Artikel 11 Absatz 3bisund 4 Bst. c

Absatz 3bis

Vor allem bei Sexual- wie auch Gewalt- und Tötungsdelikten mit einem weiblichen Opfer lässt sich aus einer täterischen Spur häufig kein Standard-DNA-Profil erstellen, sondern einzig ein Y-DNA-Profil (vgl. vorne, Ziff. 1.1.4.). Um auch in diesen Fällen Spurenzusammenhänge zwischen verschiedenen Tatorten erkennen zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, einzelfallweise auch ein Y-DNA-Profil in das DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz aufzunehmen. Wurde bspw. im

117 SR 361.3