Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Artikel 4 VE-DNA-Profil-Gesetz muss dabei der Kreis dieser Personen, die solche Ähnlichkeiten aufweisen, durch eine zusätzliche Analyse des Y-DNA-Profils oder der mitochondrialen DNA näher eingegrenzt werden.

Artikel 258a Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug

Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne, Ziff. 2.1.1, Rechtliche Schranken gemäss vorgeschlagener Regelung) steht der erweiterte Suchlauf allein zur Aufklärung von Verbrechen zur Verfügung. Nach der allgemeinen Regelung von Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a StPO liegt die Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bei der Staatsanwaltschaft. Diese allgemeine Regelung soll auch auf den erweiterten Suchlauf anwendbar sein. Dass die Staatsanwaltschaft die rechtsstaatlich adäquate Anordnungsbehörde ist, wird durch das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2015 bestätigt.123 Der Kreis der im Informationssystem eruierten «Kandidaten» (siehe hierzu vorne, Ziff. 2.1.3, Vorgehen bei der Durchführung des erweiterten Suchlaufs) muss gemäss Artikel 4 VE-DNA-Profil-Gesetz durch eine zusätzliche Analyse des Y-DNA-Profils oder der mitochondrialen DNA näher eingegrenzt werden.

Im Übrigen müssen die Strafverfolgungsbehörden situativ entscheiden können, ob im Einzelfall zuerst eine Massenuntersuchung durchgeführt werden soll oder ein erweiterter Suchlauf. Kann der Personenkreis für eine Massenuntersuchung auf einige wenige Personen eingegrenzt werden (bspw. Bewohner einer bestimmten Liegenschaft), dürfte zuerst diese Massnahme zur Anwendung gelangen. Geht der Personenkreis hingegen in die Hunderte, wäre der erweiterte Suchlauf dasjenige Instrument, das die Verhältnismässigkeit besser wahrt. Es wird deshalb im Gesetz keine starre Abfolge bezüglich der Anwendung der beiden Massnahmen festgelegt.

Gliederungstitel nach Artikel 258a

Siehe hierzu die Erläuterungen vorne, Gliederungstitel nach Kapitel 5.

Artikel 258b Phänotypisierung

Diese Bestimmung regelt die auf der Analyse von Spuren-DNA basierende Feststellung äusserlich sichtbarer persönlicher Merkmale der Spurengeberin oder des Spurengebers – oder eben: die Phänotypisierung

– als strafprozessuales Instrument. Sie steht allein zur Aufklärung von Verbrechen zur Verfügung (vgl. vorne, Ziff. 2.1.1, Rechtliche Schranken gemäss vorgeschlagener Regelung). Nach der allgemeinen Regelung von Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a StPO liegt die Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsmassnahmen bei der Staatsanwaltschaft. Diese allgemeine Regelung ist auch auf die Phänotypisierung anwendbar.

3.3 MStP (Änderung anderer Erlasse, Ziffer 2)

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe dbis

Der Katalog der Massnahmen nach Artikel 15 Absatz 3 MStP, zu deren Anordnung der vom Präsidenten des Militärkassationsgerichts als seinem Stellvertreter ernannte Offizier befugt ist, wird mittels des neu eingefügten Buchstabens dbisum die «DNA-Analysen» erweitert.

Gliederungstitel nach Artikel 73r

Wie vorne bei Ziff. 1.1.3 dargelegt, steht für die Regelung der Verwendung der DNA-Analyse in Strafverfahren ausserhalb der StPO nicht mehr das DNA-Profil-Gesetz zur Verfügung. Dies ist neu vielmehr

123 BB.2015.17, E. 2.4 f.