Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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im jeweiligen Spezialgesetz vorzunehmen. Vorliegend also im MStP, in den entsprechend ein neuer Zehnter d Abschnitt: DNA-Analysen eingefügt wird.

Artikel 73s 1. DNA-Profil. Voraussetzungen im Allgemeinen

Der Wortlaut von Absatz 1 ist identisch mit jenem von Artikel 255 Absatz 1 StPO. Es wird entsprechend mutatis mutandis auf die Erläuterung dieser Norm in der Botschaft StPO verwiesen.124

Der Wortlaut von Absatz 2 ist identisch mit jenem von Artikel 255 Absatz 3 VE-StPO. Es wird somit auf die obigen Erläuterungen zu dieser letzteren Bestimmung verwiesen.

Artikel 73t Massenuntersuchungen

Der Wortlaut des Artikels 73t ist grundsätzlich identisch mit jenem von Artikel 256 VE-StPO. Insofern wird auf die obigen Erläuterungen zu dieser letzteren Bestimmung verwiesen. Angepasst wird im Absatz 1 einzig die Anordnungszuständigkeit: Dem zivilen Zwangsmassnahmengericht entspricht im Bereich des militärischen Strafverfahrens die Anordnungsbefugnis des Präsidenten des Militärkassationsgerichts, und die Berechtigung zur Antragstellung ist dem (militärischen) Untersuchungsrichter zuzuweisen als dem Gegenüber zur zivilen Staatsanwaltschaft.

Artikel 73u Bei verurteilten Personen

Der Artikel 73u übernimmt unverändert den Wortlaut des geltenden Artikels 257 StPO. Es wird entsprechend auf die Erläuterung dieser Norm in der Botschaft StPO verwiesen.125

Artikel 73v Durchführung der Probenahme

Der Artikel 73v übernimmt unverändert den Wortlaut des geltenden Artikels 258 StPO. Es wird entsprechend auf die Erläuterung dieser Norm in der Botschaft StPO verwiesen.126

Artikel 73w Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug

Der Wortlaut des Artikels 73w ist identisch mit jenem von Artikel 258a VE-StPO. Es wird somit auf die obigen Erläuterungen zu dieser letzteren Bestimmung verwiesen. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Massnahme ist gemäss der generellen Regelung von Artikel 62 MStP dem Untersuchungsrichter (Art. 4a MStP) übertragen.

Artikel 73x 2. Phänotypisierung

Der Wortlaut des Artikels 73x ist identisch mit jenem von Artikel 258b VE-StPO. Es wird somit auf die obigen Erläuterungen zu dieser letzteren Bestimmung verwiesen. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Massnahme ist gemäss der generellen Regelung von Artikel 62 MStP dem Untersuchungsrichter (Art. 4a MStP) übertragen.

Artikel 73y 3. Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Der Artikel 73y übernimmt unverändert den Wortlaut von Artikel 259 StPO. Es wird somit auf die Erläuterung dieser Norm in der Botschaft StPO verwiesen.127

124 BBl 2006 1241 (Art. 254)

125 BBl 2006 1242 (Art. 256)

126 BBl 2006 1242 (Art. 257)

127 BBl 2006 1243 (Art. 258)