Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Die Erhebung eines Widerspruchs ist an keine Formvorschriften (z.B. Schriftform) gebunden. Ein zwar formlos erhobener, aber bekannter Widerspruch muss von der Ärztin oder dem Arzt ebenso beachtet werden wie beispielsweise ein Eintrag im Widerspruchsregister. Aufgrund der Abfragepflicht des Spitals bietet ein im Widerspruchsregister eingetragener Widerspruch hingegen die grösstmögliche Sicherheit, dass dieser für den Fall, dass die Spendefrage zu klären ist, bekannt wird.

Abs. 2

Mit der Aufführung der Rechte der nächsten Angehörigen wird auch deren Rolle geklärt. Es wird präzisiert, dass den nächsten Angehörigen ein subsidiäres Recht zum Widerspruch dann zukommt, wenn keine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist. Dieses Entscheidrecht haben sie nach dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person auszuüben. Damit wird klar, dass der Wille der verstorbenen Person auch weiterhin Vorrang vor dem Willen der nächsten Angehörigen hat. Auf die explizite Erwähnung dieses Vorrangs (vgl. Art. 8 Abs. 5 des Transplantationsgesetzes) wird deshalb verzichtet.

Die Vertrauensperson wird nicht mehr separat im Transplantationsgesetz aufgeführt, sondern neu unter die nächsten Angehörigen subsumiert. Im Transplantationsrecht wird der Begriff der nächsten Angehörigen seit jeher weit verstanden und schliesst auch Personen ein, die der verstorbenen Person nahestehen, aber in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stehen (Art. 3 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200718). Die Rangfolge der nächsten Angehörigen wird zudem danach bestimmt, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden ist (Art. 5 Abs. 1 der Transplantationsverordnung).

Die spendende Person kann nach geltendem Recht mit der Bezeichnung einer Vertrauensperson diejenige Person bestimmen, die ihr am engsten verbunden ist oder welcher sie am ehesten die Wahrung ihrer Interessen bezüglich der Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zutraut. Sie tritt an die Stelle der nächsten Angehörigen und es kommen ihr dieselben Rechte zu wie Ersteren (Art. 8 Abs. 6 resp. Art. 10 Abs. 9 des Transplantationsgesetzes). Die bislang mit alleiniger Zustimmungsbefugnis ausgestattete Vertrauensperson soll neu jedoch unter die nächsten Angehörigen subsumiert werden. Es ist dabei vorgesehen, in den Ausführungsbestimmungen den Vorrang der Vertrauensperson vor den weiteren nächsten Angehörigen beizubehalten. Bei Nichterreichbarkeit der Vertrauensperson sollen jedoch auch die im Rang nachfolgenden erreichbaren nächsten Angehörigen zu involvieren sein.

Ebenso ist geplant, in den Ausführungsbestimmungen das Verhältnis zwischen der Vertrauensperson und der in einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung aufgeführten vertretungsberechtigten Person nach Artikel 378 des Zivilgesetzbuches19 (ZGB) zu regeln. Letztere Person soll einer Vertrauensperson gleichgestellt werden, sofern von der betroffenen Person nicht je eine vertretungsberechtigte Person und eine Vertrauensperson nach dem Transplantationsrecht bestimmt wurde.

18 SR 810.211

19 SR 210