Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Massnahmen aufgrund einer Ausschreibung (Art. 41)
Artikel 41 regelt die Überprüfung eines Treffers mit den gemäss Artikel 40 gespeicherten Daten (inkl. der Verifizierung der daktyloskopischen Daten von einem Fachmann) gemäss nationalem Recht. Um die rechtzeitige Untersuchung des Falls zu erleichtern, übermitteln die Schengen-Staaten Informationen über die Identität und den Aufenthaltsort der Person durch den Austausch von Zusatzinformationen.
Besondere Vorschriften für biometrische Daten (Kap. XII)
Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen (Art. 42)
In Abschnitt 2.2.2 wurde bereits ausgeführt, dass neu zusätzlich in Bezug auf Vermisste Abfragen anhand von DNA-Profilen vorgenommen werden können (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43): Ein DNA-Profil darf laut Artikel 42 Absatz 3 einer Ausschreibung nur für Vermisste hinzugefügt werden, die in Gewahrsam genommen werden müssen zu ihrem eigenen Schutz oder um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern (nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a); und dies auch nur, wenn keine Lichtbilder, Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten verfügbar sind oder sich diese nicht zur Identifizierung eignen.
Recht auf Zugriff und Überprüfung der Ausschreibung (Kap. XIII)
Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte zuständige Behörden (Art. 44)
Mit Artikel 44 wird neu nationalen Behörden, die für die Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständig sind, einschliesslich im Hinblick auf die Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt, Zugang zum SIS II gewährt. Diese Ergänzung ermöglicht auch die Konsultation des SIS II im Zusammenhang mit irregulären Migrantinnen und Migranten innerhalb des Schengen-Raums, welche somit gleich behandelt werden wie Drittstaatsangehörige, die beim Übertritt der Schengen-Aussengrenzen kontrolliert wurden.
Kfz-Zulassungsstellen (Art. 45)
Artikel 45 regelt den Zugang zum SIS II für die Behörden, die für die Zulassung von Motorfahrzeugen zuständig sind. Die Schengen-Staaten sind verpflichtet, diesen Behörden den Zugang mittels Abrufverfahren zu ermöglichen, allerdings beschränkt auf bestimmte Ausschreibungskategorien (Motorfahrzeuge o. Ä. im Sinne von Art. 38) und bestimmte Bearbeitungszwecke (nur zur Prüfung, ob die vorgeführten Objekte gestohlen, verloren, oder als Beweismittel gesucht werden).
Zulassungsstellen für Wasser- und Luftfahrzeuge (Art. 46)
Artikel 46 regelt den Zugang zum SIS II für die Behörden, die für die Zulassung von Schiffen und Flugzeugen zuständig sind. Die Schengen-Staaten sind verpflichtet, diesen Behörden den Zugang mittels Abrufverfahren zu ermöglichen, allerdings beschränkt auf bestimmte Ausschreibungskategorien (nur Schiffe, Flugzeuge und entsprechende Motoren) und Bearbeitungszwecke (namentlich zur Prüfung, ob die vorgeführten Objekte gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder als Beweismittel in einem Strafverfahren gesucht werden).
Zulassungsstellen für Feuerwaffen (Art. 47)
Artikel 47 regelt den Zugang zum SIS II für Behörden, die Waffen zulassen. Sie sollen ein direktes Abrufrecht zu den Personenausschreibungen gemäss Artikel 26 (Festnahme zwecks Auslieferung), Artikel 36 (verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle und Ermittlungsanfrage) sowie Artikel 38 Absatz 2 (Sachfahndung, allerdings beschränkt auf Waffen) haben. Der Zugang dient der behördlichen Prüfung, ob die betreffende Person oder die Waffe ausgeschrieben ist, oder zum Zweck der Beschlagnahmung oder Beweismittel im Strafverfahren.