Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Prüffrist für Personenausschreibungen (Art. 53)
Artikel 53 hält fest, dass Personenausschreibungen bis zur Erreichung ihres Zwecks im SIS II gespeichert werden. Wird der Zweck nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erreicht, wird die Ausschreibung überprüft und allenfalls verlängert. Es gelten folgende Fristen: fünf Jahre für Ausschreibungen nach Artikel 26 (zwecks Auslieferung) sowie Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a (Vermisste, die in Gewahrsam genommen werden müssen) und b (Vermisste, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen); drei Jahre für Ausschreibungen nach Artikel 34 (Aufenthaltsnachforschung) und Artikel 40 (unbekannte, zur Identifikation gesuchte Person); sowie ein Jahr für Ausschreibungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c (Kinder zur Verhinderung von Kindesentführungen), d (Kinder, die vom Reisen abgehalten werden müssen) und e (schutzbedürftige Personen, die zu ihrem Schutz vom Reisen abgehalten werden müssen) und Artikel 36 (verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle und Ermittlungsanfrage). Für allfällige erforderliche und verhältnismässige Verlängerungen gelten dieselben Fristen. Meldet der Schengen-Staat dem C-SIS keine Verlängerung, wird die Ausschreibung nach den genannten Fristen automatisch gelöscht. Stellt das SIRENE-Büro fest, dass der Zweck einer Ausschreibung erreicht worden ist, informiert es die ausschreibende inländische Behörde. Diese muss innerhalb von 15 Tagen mitteilen, ob die Ausschreibung gelöscht werden kann, oder begründen, weshalb die Ausschreibung aufrechterhalten werden muss.
Prüffrist für Sachfahndungsausschreibungen (Art. 54)
Artikel 54 hält die Aufbewahrungsfrist für Sachfahndungsausschreibungen analog der Personenausschreibungen wie folgt fest: Sachen können neu für zehn Jahre ausgeschrieben werden, vorher fünf Jahre. Für Sachen, die mit einer Personenausschreibung gemäss den Artikeln 26 (Festnahme zwecks Auslieferung), 32 (Vermisste oder Schutzbedürftige), 34 (Personen, die bezüglich ihrer Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden), 36 (verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle, Ermittlungsanfrage) verbunden sind, gelten die Fristen gemäss Artikel 53. Zudem können solche Ausschreibungen nur solange bestehen, wie die zugrunde liegende Personenfahndung besteht. Beide Fristen können im Bedarfsfall verlängert werden.
Löschung von Ausschreibungen (Kap. XIV)
In Artikel 55 sind die Umstände dargelegt, unter denen Ausschreibungen gelöscht werden müssen. Dadurch wird eine bessere Harmonisierung der nationalen Vorgehensweisen auf diesem Gebiet erreicht. Es wird nun explizit dargelegt, unter welchen Umständen und wann Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26, Ausschreibungen von vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32, Ausschreibungen von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nach Artikel 34, Ausschreibungen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen nach Artikel 36, Sachfahndungsausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 und Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen nach Artikel 40 gelöscht werden müssen.
Allgemeine Bestimmungen für die Datenverarbeitung (Kap. XV)
Art. 62 Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch
Mit Artikel 62 wird das Verzeichnis der personenbezogenen Daten ausgeweitet, die in Bezug auf Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person in das SIS II eingegeben und im SIS II verarbeitet werden können. Diese Daten dürfen nur mit Zustimmung des Opfers der missbräuchlichen Identitätsverwendung eingegeben werden. Hierzu gehören nunmehr auch:
– das Gesichtsbild;
– die Handabdrücke;
– erweiterte Angaben zu den Identifizierungsdokumenten18;
18 Bisher konnte nur die Nummer des Identifizierungsdokuments aufgenommen werden; neu auch die Art, das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsstaat.