Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Und schliesslich ist neu anzugeben, ob die betreffende Person ein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers oder einer anderen Person ist, die ein Recht auf Freizügigkeit geniesst (Bst. p).
Alle in Artikel 20 Absatz 2 genannten Daten sind in das SIS einzugeben, soweit sie vorhanden sind. Eine Ausschreibung kann nicht ohne Namen, Geburtsdatum, die Gründe für die Ausschreibung, eine Bezugnahme auf den der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheid, die zu ergreifenden Massnahmen und einen Hinweis darauf, auf welche Grundlage der Verordnung sich die Ausschreibung stützt (Daten von Art. 20 Abs. 2 Bst. a, g, k, m, n und q), im SIS eingegeben werden. Unveränderliche physische Merkmale dürfen nur erfasst werden, wenn dies für die Identifikation einer Person absolut notwendig ist.
Im Vergleich zu den Daten, die heute gestützt auf die Verordnung 1987/2006 (Art. 20) erfasst werden, sind verschiedene neue Daten zu erfassen, beispielsweise das Geschlecht, bestimmte Risiken in Zusammenhang mit der Person und Angaben zu einer allfälligen Verwandtschaft mit einem EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie betreffend die Identitätsausweise.
Diese neuen Eingaben weisen einen Sicherheitsaspekt auf. Sie sollen ermöglichen, die ausgeschriebene Person besser zu bestimmen und die Risiken besser zu beurteilen. Die daktyloskopischen Daten sind ebenfalls neu und ermöglichen eine bessere Identifikation der ausgeschriebenen Person.
Verhältnismässigkeit (Art. 21)
Vor der Eingabe und der Verlängerung der Ablauffrist einer SIS-Ausschreibung sollte geprüft werden, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen und somit das Kriterium der Verhältnismässigkeit erfüllt ist.
Bei terroristischen Straftaten soll angesichts der ernsten Bedrohungslage und der allgemeinen negativen Auswirkungen, zu denen solche Tätigkeiten führen können, stets eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im SIS nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung «SIS Grenze» erstellt werden (siehe allgemeiner Teil zu den Verordnungen «Polizei» und «Grenze» Abschnitt 2.2.2). Eine Ausnahme ist jedoch möglich aus Gründen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, wenn rechtliche Verfahren oder Ermittlungen dies verlangen.
Vereinbarkeit von Ausschreibungen (Art. 23)
Artikel 23 soll gewährleisten, dass für jede Person nur eine Ausschreibung je Staat in das SIS eingegeben wird. Wenn eine neue Ausschreibung einzugeben ist, muss sie mit der bestehenden Ausschreibung vereinbar sein oder es muss ein Konsultationsverfahren zwischen den Schengen-Staaten durchgeführt werden. Hier wird auch auf das SIRENE-Handbuch verwiesen in Bezug auf die Rangfolge von Mehrfachausschreibungen bei Fahndungen.
Voraussetzungen für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS (Art. 24, 25 und 26)
Eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung muss sich wie bereits heute auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit im Zusammenhang mit der Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates stützen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass er eine solche Straftat im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats begangen hat oder dass er eine solche Tat plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b). Es handelt sich hierbei um die Ausschreibung im SIS, wenn Einreiseverbote von fedpol gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 AIG verfügt wurden. Es kann sich auch um Einreiseverbote handeln, die das fedpol bei einer Ausweisung gestützt auf Artikel 68 Absatz 3 AIG verfügt hat. In einem solchen Fall ist das Sicherheitsrisiko so hoch, dass eine Ausschreibung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gerechtfertigt ist. Es kann sich auch um ein Einreiseverbot handeln, das das SEM nach Artikel