Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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– die Anschrift der Person;
– die Namen des Vaters und der Mutter.
2.2.4 Inhalt der Verordnung «SIS Grenze»
In dieser neuen Verordnung werden unter anderem die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS zum Zweck der Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten festgelegt («Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung»).
Gegenwärtig sind Personen, denen die Einreise in die Schweiz verboten ist, bereits im SIS eingetragen. Die neue Verordnung «SIS Grenze» bringt einige Neuerungen mit sich. Diese betreffen namentlich die in das SIS einzugebenden Daten und die Pflicht zur Erfassung.
Die Kapitel 1–4 der Verordnung (Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten der Schengen-Staaten, Zuständigkeiten der Agentur eu-LISA, Information der Öffentlichkeit) enthalten Begriffe und Einzelheiten zu Architektur und Betrieb des Systems, die jenen in den anderen SIS-Verordnungen ähnlich sind. Sie bringen keine grundlegenden Neuerungen gegenüber den aktuellen Bestimmungen von SIS II mit sich.
Datenkategorien, die zur Einreiseverweigerung an das SIS geliefert werden müssen (Art. 20 Abs. 2)
Artikel 20 legt die Datenkategorien fest, die in einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung enthalten sein sollen. Sie entsprechen weitgehend denjenigen in Artikel 4 der Verordnung «SIS Rückkehr». Dabei handelt es sich sowohl um alphanumerische als auch um biometrische Daten, das heisst Lichtbilder und Gesichtsbilder sowie daktyloskopische Daten (Art. 20 Abs. 2 Bst. w und x Verordnung «SIS Grenze»).
Es sind wie bereits heute die üblichen Daten zu erfassen (Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, bestimmte besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit). Ausserdem können nach wie vor bestimmte Angaben zur Person erfasst werden, beispielsweise dass sie bewaffnet oder gewalttätig ist oder dass sie flüchtig oder entflohen ist. Diese Daten können neu ergänzt werden durch die Information, dass die betreffende Person selbstmordgefährdet ist, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt oder dass sie an einer terroristischen Aktivität beteiligt ist (Bst. j).
Zudem muss wie bereits heute der Ausschreibungsgrund (Bst. k) angegeben werden, ebenso wie die ausschreibende Behörde (Bst. l), eine Bezugnahme auf die Verfügung, die der Ausschreibung zugrunde liegt (Bst. m), die im Falle eines Treffers zu ergreifenden Massnahmen (Bst. n) sowie Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen nach Artikel 48 (Bst. o).
Die Verordnung sieht neu einen Hinweis vor, ob der Entscheid über die Einreiseverweigerung im Zusammenhang mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit erfolgt ist und welche Art von Einreiseverbot verfügt wurde (Bst. q), sowie allenfalls die Art der Straftat (Bst. r). Somit müssen die Daten bezüglich der Gründe für die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS vorhanden sein mit einem Hinweis darauf, was der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung zugrunde liegt: eine frühere Verurteilung (Art. 24 Abs. 2 Bst. a), eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 Bst. b), eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht über die Ein- und Ausreise (Art. 24 Abs. 2 Bst. c) oder ein Einreiseverbot im Zusammenhang mit einem Rückkehrentscheid gemäss der Richtlinie 2008/115 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b).
Neu sind verschiedene Daten in Bezug auf die Identifizierungsdokumente der betreffenden Person bereitzustellen (Bst. s–v). Eine Kopie des Ausweispapiers (falls möglich eine Farbkopie) sollte der Ausschreibung ebenfalls beigefügt werden (Bst. y).