Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 27 der Verordnung «SIS Grenze» regelt die vorgängige Konsultation der nationalen Behörden bevor eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert oder ein Visum D ausgestellt wird, wenn eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung besteht. Bevor nach Erlass eines Einreiseverbots dieses im SIS II eingetragen wird, haben die nationalen Behörden ein Konsultationsverfahren durchzuführen, wenn sie davon ausgehen müssen, dass der betroffene Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum D eines anderen Schengen-Staates verfügt (Art. 28). Wird ein Einreiseverbot im SIS eingetragen, hat die Konsultation der nationalen Behörden im Nachhinein zu erfolgen (Art. 29). Schliesslich ist ein Konsultationsverfahren durchzuführen, wenn bei einer Abfrage des SIS das System einen Hit meldet und die betroffene Person über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum D verfügt (Art. 30). Die Schengen-Staaten haben über das Konsultationsverfahren eine Statistik zu führen (Art. 31).

Abfrage anhand biometrischer Daten (Art. 32 und 33)

Im Abschnitt 2.2.2 wird angetönt, dass neu in der Verordnung «SIS Grenze» Abfragen anhand von Fotografien, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten (Fingerabdrücke und Handballenabdrücke) vorgesehen sind. Die Verwendung von Gesichtsbildern für die Identifizierung wird eine bessere Abstimmung zwischen dem SIS II und dem neuen Ein- und Ausreisesystem (EES)19 ermöglichen. Das EES verlangt Abgleiche mit Gesichtsbild im SIS II. Wenn die Schengen-Staaten E-Gates benutzen möchten, müssen diese auch Abgleiche mit dem Gesichtsbild vorsehen, sobald es technisch möglich ist.

Artikel 32 legt somit fest, dass die Daten (Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten) erst dann in das SIS II eingegeben werden dürfen, wenn sie auf ihre Qualität hin geprüft worden sind. Die Europäische Kommission legt die Qualitätsstandards fest. Nach Artikel 33 dürfen diese Daten falls nötig im SIS abgefragt werden, um die Identität einer Person, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS aufgefunden wurde, zu überprüfen. Die daktyloskopischen Daten und das Gesichtsbild können auch zur Ermittlung von unbekannten Personen oder zur Ermittlung von Straftaten genutzt werden.

Zugriff auf Ausschreibungen der nationalen Behörden (Art. 34)

Die national zuständigen Behörden haben das Recht, die Daten betreffend die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum im SIS im Rahmen ihrer folgenden Aufgaben abzufragen (Art. 34 Abs. 1):

– Grenzkontrollen gemäss Schengener Grenzkodex (Bst. a);

– polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen (Bst. b);

– Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 (Bst. c);

– Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten, in Bezug auf die Ausstellung der Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt sowie in Bezug auf die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die illegal in den Schengen-Raum eingereist sind oder die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten, und die Überprüfung von Asylsuchenden (Bst. d);

19 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S.20.