Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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67 Absatz 2 Buchstabe a AIG erlassen hat. Hier überwiegt der Sicherheitsaspekt, und eine Eingabe im SIS ist zwingend. Jede zuständige Behörde nimmt die erforderliche Eingabe im SIS vor.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger gegen nationale oder europäische Rechtsvorschriften betreffend Einreise und Aufenthalt verstossen hat oder beabsichtigt, dagegen zu verstossen, ist ebenfalls eine Ausschreibung im SIS vorzunehmen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c). Falls also beispielsweise Artikel 115 oder 118 AIG zu einer Verurteilung in der Schweiz führen kann, muss ein Einreiseverbot verfügt und im SIS eingetragen werden.
Ausserdem muss nach einem Einreiseverbot, das gemäss den Verfahren der Rückführungsrichtlinie erlassen wurde, eine neue Ausschreibung im SIS vorgenommen werden, sobald die Person den Schengen-Raum verlassen hat oder wenn konkrete Hinweise für diese Ausreise vorliegen (Art. 24 Abs. 3 Verordnung «SIS Grenze»). Die Schengen-Staaten sollen alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und der Aktivierung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS keine Zeitlücke entsteht.
Bis anhin konnte ein Schengen-Staat eine auf einem nationalen Einreiseverbot basierende Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingeben, wenn der Entscheid darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist. Neu sieht Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b in diesen Fällen eine Pflicht vor. Wurde ein Einreiseverbot in einem Verfahren verhängt, das mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang steht, so muss es im SIS eingetragen werden. Damit wird es wie alle Ausschreibungen im ganzen Schengen-Raum gültig. Es kann und muss folglich an den Schengen-Aussengrenzen auch von den Behörden eines Schengen-Staates durchgesetzt werden, der den Rückkehrentscheid oder das Einreiseverbot nicht erlassen hat.
Die Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Massnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einem Rückkehrentscheid einhergeht. Damit ein Einreiseverbot der Rückführungsrichtlinie entspricht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss zwingend erlassen werden, wenn keine Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt wurde oder wenn die Rückkehrverpflichtung nicht eingehalten wurde. Die Schweiz hat dies bereits bei der Übernahme der Rückführungsrichtlinie in Artikel 67 Absatz 1 AIG geregelt und setzt die Regelung entsprechend um. Die Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass die Rückkehrentscheide auch in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot verbunden werden können. Das Schweizer Recht hat diese Fälle bereits vorgesehen, namentlich Artikel 67 Absatz 2 Bst. b (Sozialhilfeabhängigkeit) und c (Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft) AIG. Diese Einreiseverbote sind künftig alle im SIS einzugeben, und die diesbezüglichen Daten sind bereitzustellen.
Ausschreibungen, die im Einklang mit den vom Rat angenommenen Rechtsakten erfolgt sind, wozu auch die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verfügten Einreiseverbote gehören, sind ebenfalls im SIS einzugeben (Art. 25 Verordnung «SIS Grenze»).
Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung von Personen, die das Recht auf Freizügigkeit im Schengen-Raum gemäss Richtlinie 2004/38 geniessen, sind speziell zu prüfen (Art. 26 Verordnung «SIS Grenze»).
Künftig müssen Rückkehrentscheide, die gemäss der Rückführungsrichtlinie erlassen werden, ebenfalls im SIS eingetragen werden (vgl. Ziff. 2.3).
Konsultationsverfahren (Art. 27–30)
In Artikel 27–30 der Verordnung «SIS Grenze» sind verbindliche Vorschriften für die Konsultation der nationalen Behörden dargelegt, die die Schengen-Staaten befolgen müssen, wenn sie Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingeben oder eingeben möchten und die mit den Entscheiden anderer Schengen-Staaten kollidieren.