Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, die Ausschreibung um Daten zu dieser Person ergänzen. Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur verwendet werden:
– um eine Unterscheidung zwischen dieser Person und der Person, die ausgeschrieben werden soll, zu ermöglichen;
– um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und den Missbrauch nachzuweisen.
Ausschliesslich zu diesen Zwecken dürfen die folgenden Daten der Person, deren Identität missbraucht wurde, im SIS II eingetragen werden: alphanumerische Daten, Lichtbilder und Gesichtsbilder, daktyloskopische Daten, einschliesslich Handabdrücke, Angaben zu den Ausweisdokumenten sowie beispielsweise die Adresse oder die Namen des Vaters und der Mutter.
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen (Art. 48)
Jeder Schengen-Staat kann, wie bereits heute, Ausschreibungen im SIS verknüpfen, und zwar unabhängig von der Art der Ausschreibung. Diese Verknüpfungen ändern jedoch keinesfalls die in den verschiedenen Verordnungen festgelegten Zugriffsrechte, und wenn gewisse Ausschreibungskategorien für bestimmte Behörden nicht zugänglich sind, bleibt dies trotz Verknüpfung so.
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen (Art. 49)
Wie bereits heute, müssen die Schengen-Staaten Angaben über die Entscheide, die einer Ausschreibung im SIS zugrunde liegen, im SIRENE-Büro aufbewahren für einen allfälligen Austausch von Zusatzinformationen. Diese Daten sind spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung zu löschen. Ein Schengen-Staat ist jedoch berechtigt, die Daten zu einer Ausschreibung, die er eingegeben hat oder in deren Zusammenhang Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in seinen Dateien zu speichern. In diesem Fall muss das nationale Recht die Aufbewahrungsdauer für diese Daten regeln.
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte (Art. 50)
Personenbezogene Daten und Zusatzinformationen, die gestützt auf die Verordnung «SIS Grenze» erfasst und ausgetauscht werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Kapitel IX (Datenschutz) und X (Haftung und Sanktionen) der Verordnung «SIS Grenze» werden im gemeinsamen Teil der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» (Ziff. 2.2.2) behandelt. Das Gleiche gilt für Artikel 60 der Schlussbestimmungen.
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Aufhebung (Art. 63 und 65)
Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Verordnung «SIS Grenze» gemäss Artikel 66 Paragraf 5 erster Absatz aufgehoben.
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Art. 64)
Artikel 25 des SDÜ wird aufgehoben, da er durch die Artikel 27–30 der vorliegenden Verordnung ersetzt wird.
Die Verordnung tritt voraussichtlich spätestens drei Jahre nach deren Verabschiedung und formellen Inkraftsetzung in Kraft. Die Kommission legt dieses Datum fest, nachdem sie die vorgesehenen Durchführungsbeschlüsse erlassen hat und sobald die Schengen-Staaten sowie die Agentur eu-LISA technisch und rechtlich bereit sind (Art. 66).
2.2.5 Inhalt der Verordnung «SIS Rückkehr»
Die neue Verordnung über die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ergänzt die Verordnung für das Grenzmanagement, welche die Eingabe von Ausschreibungen im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung regelt (siehe Abschnitt 2.2.4), und vervollständigt sie im Bereich Rückkehr (Verfügung und Vollstreckung der Rückkehr).