Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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2 Abs. 4). Für die Begriffe «Abschiebung» und «freiwillige Ausreise» wird erneut auf die Rückführungsrichtlinie verwiesen.

Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr (Art. 3)

Die Nutzung des SIS II für die Rückkehr soll dazu dienen, die Einwanderungsbehörden bei der Nachverfolgung und Vollstreckung der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung in den Schengen-Staaten zu unterstützen. Irreguläre Migration soll verhindert werden. Die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS soll den zuständigen Behörden ermöglichen zu überprüfen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Einwanderungsbehörden sollen zudem intensiviert werden. Die Daten von Staatsangehörigen, die Gegenstand eines Rückkehrentscheids sind, sind unverzüglich im SIS einzugeben (Art. 3 Abs. 1).

Ein Staat kann auf die Eingabe von Daten im SIS verzichten, wenn der Drittstaatsangehörige sich in Abschiebehaft befindet. Hingegen sind die Daten unverzüglich im SIS einzugeben, wenn die inhaftierte Person aus der Haft entlassen, aber nicht abgeschoben wird (Art. 3 Abs. 2). Die Staaten müssen auch von einer Ausschreibung absehen, wenn eine Verfügung an den Aussengrenzen erlassen wird und diese sofort vollziehbar ist (Art. 3 Abs. 3). In der Ausschreibung ist ausserdem anzugeben, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise läuft (Art. 3 Abs. 4).

Datenkategorien (Art. 4)

Artikel 4 legt die Datenkategorien fest, die in einer Ausschreibung zur Rückkehr enthalten sein sollen. Sie entsprechen weitgehend denjenigen in Artikel 20 der Verordnung «SIS Grenze». Dabei handelt es sich sowohl um alphanumerische (Bst. a–t und w–z) als auch um biometrische Daten, das heisst Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten (Bst. u und v).

Es sind dies folgende Daten: Nachnamen (Bst. a), Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnahmen, Geburtsort, Geburtsdatum (Bst. f), Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Bst. a–h).

Ausserdem können bestimmte Angaben zur Person eingegeben werden, beispielsweise dass sie bewaffnet oder gewalttätig ist, dass sie flüchtig oder entflohen ist, dass sie selbstmordgefährdet ist, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder dass sie an einer terroristischen Aktivität beteiligt ist (Bst. i). Die Gründe für die Ausschreibung (Bst. j) sind ebenso zu nennen wie die Behörde, die diese vorgenommen hat. Weitere Datenkategorien sind ein Verweis auf den Entscheid, der zur Ausschreibung geführt hat (Bst. l), die zu ergreifenden Massnahmen (Bst. m) sowie allfällige Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen SIS (Bst. n).

Die Verordnung sieht auch einen Hinweis darüber vor, ob der Rückkehrentscheid in Zusammenhang mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit erlassen wurde, sowie die Art der Straftat (Bst. o und p). Verschiedene Daten beziehen sich auf das Ausweispapier der betreffenden Person (Bst. q–t). Der Ausschreibung ist eine Kopie des Ausweispapiers (falls möglich eine Farbkopie) beizulegen (Bst. w). Ebenfalls anzugeben ist eine allfällige Frist für die freiwillige Rückkehr (x) und ob der Rückkehrentscheid ausgesetzt wurde oder ob dessen Vollstreckung aufgeschoben wurde, einschliesslich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels (Bst. y). Es ist auch anzugeben, ob der Rückkehrentscheid mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das im SIS als Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung einzugeben wäre (Bst. z). Somit ist die Meldung eines Einreiseverbots vorgesehen, sobald die Wegweisungsverfügung erlassen worden ist. Das Einreiseverbot wird jedoch erst in dem Zeitpunkt im SIS eingetragen, in dem die betreffende Person den Schengen-Raum verlässt.

Die in Artikel 4 genannten Daten sind in der Ausschreibung einzugeben, sofern sie vorhanden sind. Gewisse Daten sind jedoch zwingend, nämlich die unter den Buchstaben a, f, j, l, m, x und z genannten Daten.