Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
– Identitätskontrolle von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sofern die Behörden, die diese Kontrolle vornehmen, nicht jene sind, die über die Schutzgewährung entscheiden (Bst. e);
– Prüfung von Visumanträgen und für Entscheide über diese Anträge, unter anderem im Zusammenhang mit der Annullierung, der Aufhebung oder der Verlängerung von Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates20 (Visakodex) (Bst. f).
Zudem haben neu die national zuständigen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit, Daten im SIS abzufragen, um ein Einbürgerungsgesuch zu prüfen (Abs. 2).
Ausserdem können wie bis anhin auch nationale Justizbehörden (Abs. 3) auf diese Daten zugreifen. Zudem können die für die Einreise zuständigen Migrationsbehörden (Bst. f von Abs. 1, Art. 34 Abs. 4) Daten abfragen zu Dokumenten von Personen, die in Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der Verordnung «SIS Polizei» im SIS II eingetragen sind (Identitätsausweise oder gestohlene oder verlorene Führerscheine).
In Bezug auf den Zugriff von Europol sowie der Grenz- und Küstenwache (Art. 36–38 Verordnung «SIS Grenze») wird auf den allgemeinen Teil in Ziffer 2.2.2 verwiesen.
Erfassungsdauer von Ausschreibungen (Art. 39)
In Artikel 39 werden die Fristen zur Überprüfung von Ausschreibungen festgelegt. Ausschreibungen sollten wie heute schon nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS gespeichert werden (Art. 39 Abs. 1). Spätestens nach drei Jahren ist eine Ausschreibung zu überprüfen. Ist für eine nationale Ausschreibung eine längere Gültigkeitsdauer vorgesehen, kann sie innerhalb von fünf Jahren nach der Eingabe überprüft werden. Es steht den Schengen-Staaten jedoch offen, in ihrem nationalen Recht kürzere Fristen zu bestimmen. Die Entscheide, Ausschreibungen länger zu speichern, sollten auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen (Abs. 4). Die Schengen-Staaten sollen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist (Abs. 6).
Löschung von Ausschreibungen (Art. 40)
Ausschreibungen werden gelöscht, wenn der Entscheid insbesondere nach einem Konsultationsverfahren widerrufen oder annulliert worden ist. Hat die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staats erworben, wird jede Ausschreibung unverzüglich gelöscht.
Die allgemeinen Datenschutzregeln sind in Kapitel VIII festgehalten und erfahren keine Neuerungen. So dürfen die Daten von Drittstaatsangehörigen nur verarbeitet werden, um die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum zu verweigern (Art. 41).
Daten im SIS und nationale Dateien (Art. 42)
Ein Staat darf Daten aus dem SIS in Zusammenhang mit Massnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien speichern. Diese Daten dürfen höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert werden, sofern das nationale Recht keine längere Aufbewahrungsdauer vorsieht. Jeder Schengen-Staat kann zudem Daten, die er selber in das SIS eingegeben hat, in seinen nationalen Dateien speichern. Somit wird klargestellt, dass es den Schengen-Staaten untersagt ist, die von einem anderen Schengen-Staat eingegebenen Daten in andere nationale Dateien als das N-SIS zu kopieren.
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch (Art. 47)
Falls eine auszuschreibende Person mit einer Person verwechselt werden könnte, deren Identität missbraucht wurde, so kann ein Schengen-Staat mit ausdrücklicher Genehmigung der Person,
20 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).