Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Die neue Verordnung «SIS Rückkehr» legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausschreibung und Löschung im SIS II der Rückkehrentscheide, die gemäss Richtlinie 2008/115/EG21 (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) erlassen wurden, fest.
Diese neue Ausschreibungskategorie im SIS dient der Kontrolle, ob die Drittstaatsangehörigen, gegen welche die Rückkehrentscheide ergangen sind, das Hoheitsgebiet des betreffenden Schengen-Staates tatsächlich verlassen haben. Damit soll die Vollstreckung der Rückkehrentscheide verbessert werden.
Ausserdem erleichtert diese neue Ausschreibungskategorie die gegenseitige Anerkennung dieser Entscheide gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG22 durch die jeweiligen Migrationsbehörden. Somit können andere Schengen-Staaten einen Rückkehrentscheid anerkennen und ihn selber vollziehen. Diese Richtlinie wurde von der Schweiz bereits im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens übernommen. Im Ausländerbereich, bei illegalen Aufenthalten, kann die Richtlinie direkt gestützt auf Artikel 83a VZAE angewendet werden.
Im Asylbereich hat das Parlament am 26. September 2014 eine neue Rechtsgrundlage23 angenommen (Art. 31a Abs. 1 Bst. f AsylG), welche die Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden anderer Dublin-Staaten gestützt auf diese Richtlinie regelt.24 Damit könnten auch Asylsuchende, deren Asylverfahren in einem anderen Dublin-Staat abgeschlossen sind und deren Wegweisung durch diesen Staat bereits verfügt und rechtskräftig geworden ist, von der Schweiz gestützt auf diese ausländische Asyl-/Wegweisungsentscheide direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeführt werden.
Neuer Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 und 2)
Die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten werden verpflichtet, alle im Rahmen der Rückführungsrichtlinie erlassenen Rückkehrentscheide in Form von Ausschreibungen in das SIS II einzutragen (Artikel 1).
Artikel 2 der Verordnung definiert verschiedene Begriffe. Die Begriffe «Rückkehr», «Drittstaatsangehöriger», «Rückkehrentscheid» verweisen auf die Richtlinie EG/2008/115 (Rückführungsrichtlinie). Ein Rückkehrentscheid ist jede behördliche oder richterliche Verfügung oder jede Massnahme, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird unter Achtung der Rückführungsrichtlinie (Art. 2 Abs. 3).
Im Rahmen der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands muss die Schweiz somit indirekt Stellung nehmen zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie und insbesondere zu deren Anwendbarkeit auf die Massnahmen der Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft traten (vgl. Ziff. 2.3).
Artikel 2 definiert zudem verschiedene Begriffe wie die «Ausschreibung». Dabei handelt es sich um einen Datensatz im SIS, zu dem auch biometrische Daten gehören und der den zuständigen Behörden ermöglicht, eine Person zu identifizieren, um bestimmte Massnahmen zu ergreifen (Art.
21 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. 22 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen; ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34; und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen; ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55. 23 BBl 2014 7307; AS 2015 1871. 24 Botschaft vom 9. April 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie zu weiteren Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht; BBl 2014 3373.