Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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4.2 Eingabe von Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik zu den Rückkehrentscheiden
4.2.1 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 3 Abs. 4bisE-BGIAA
Der neue Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA soll nicht nur die vorliegende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands umsetzen, indem ZEMIS verwendet wird für die Lieferung aller Rückkehrentscheide und Einreiseverweigerungen an das SIS, wie dies die Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» verlangen; er soll auch ermöglichen, eine erweiterte Statistik zu erstellen im Bereich der Landesverweisungen und der Rückkehrentscheide betreffend alle Ausländerinnen und Ausländer, ob Drittstaatsangehörige oder EU/EFTA-Staatsangehörige (vgl. Ziff. 2.3, 2.4, 3.2).
Die Änderung von Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA ist jedoch Gegenstand einer separaten Vorlage, denn sie beinhaltet eine unabhängige nationale Vorlage in Bezug auf die Landesverweisung und die Statistiken im Rückkehrbereich. Deshalb ist bei einem Verzicht auf diese Vorlage sicherzustellen, dass der Bundesbeschluss die für die Umsetzung der Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» erforderlichen Bestimmungen enthält.
Bst. a
Artikel 68a Absätze 1 und 2 E-AIG nennt die Wegweisungsverfügungen und Einreiseverbote, die im SIS gestützt auf die neuen Verordnungen einzugeben sind. Ein Verweis auf diesen Artikel ist angezeigt, damit diese Entscheide im ZEMIS eingegeben und die massgebenden Daten in das SIS übermittelt werden, um die Drittstaatsangehörigen anzuzeigen, die Gegenstand eines Rückkehrentscheids oder einer Einreiseverweigerung sind. Für weitere Einzelheiten zu den betreffenden Entscheiden wird auf die Erläuterung von Artikel 68a E-AIG und auf Ziffer 4.1 verwiesen.
Bst. b–f
Die Erfassung der unter den Buchstaben b–f genannten Daten dient dazu, eine erweiterte Statistik zur Landesverweisung zu erstellen, aber auch um den Vollzug der Landesverweisungen zu kontrollieren. Diese Informationen sind für die kantonalen Migrationsbehörden insofern wertvoll, als ihnen der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr möglich ist, wenn das Gericht aus dem gleichen Grund eine Landesverweisung angeordnet oder davon abgesehen hat (Dualismusverbot, vgl. Art. 62 Abs. 3 und 63 Abs. 2 AIG).
Der Grossteil der in den Buchstaben b–f genannten Daten sind bereits entweder im VOSTRA oder im ZEMIS erfasst. Neu werden alle diese Daten von den kantonalen Behörden, die für den Vollzug der Landesverweisungen zuständig sind, direkt im ZEMIS eingegeben. Sofern eine Schnittstelle mit VOSTRA technisch nicht möglich ist, sind die Daten zu Landesverweisungen von den für den Vollzug der Landesverweisungen zuständigen kantonalen Behörden gleichzeitig im ZEMIS und im VOSTRA einzugeben.
Bst. e
Buchstabe e sieht die Erfassung eines Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung im ZEMIS vor. Das Gericht kann nämlich ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen (Art. 66a Abs. 2 StGB und 49a Abs. 2 MStG). Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Landesverweisung für die ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an ihrer Landesverweisung gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Gegenwärtig kann das Bundesamt für Statistik gestützt auf die Daten aus dem VOSTRA eine Statistik erstellen, die sich namentlich auf die Fälle bezieht, in denen die Härtefallklausel nach den