Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Der Begriff «freiwillige oder zwangsweise Rückführung» im geltenden Buchstaben b wird ersetzt durch «freiwillige oder zwangsweise Rückkehr», denn dies entspricht besser der verwendeten Terminologie. Der geltende Buchstabe c, der den Begriff «die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten» verwendet, wird ersetzt durch «der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird», denn diese Information ist massgebend für die Erstellung von Statistiken und entspricht besser der Forderung der oben genannten Motion Müri.
Bst. j
Der geltende Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA erlaubt lediglich die Erstellung von Statistiken zu strafrechtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen, die die Schweiz verlassen müssen. In der Praxis sind umfassendere Statistiken erwünscht, die sich auf alle Ausreisegründe beziehen, die zu einer Wegweisungsverfügung nach dem AIG bzw. dem FZA geführt haben, unabhängig von der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion. Zudem ist in Anwendung der Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» die Möglichkeit vorzusehen, im Hinblick auf die Datenübermittlung an das SIS im ZEMIS auch die Gründe sämtlicher Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu erfassen, die nicht nur die Rückkehrentscheide umfassen, sondern auch die Einreiseverweigerungen.
In Bezug auf die Landesverweisung läuft Buchstabe j darauf hinaus, dass im ZEMIS die Daten von Buchstabe g (begangene Straftaten) zu erfassen sind. Es ist nämlich nicht möglich, im ZEMIS eine eingehende Begründung der Urteile einzugeben.
4.2.1 Änderung des neuen Strafregistergesetzes VOSTRA (Anhang)
Die in Kapitel 3.2 erwähnte Überprüfung der Rechtsgrundlagen zur Erfassung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen im ZEMIS bot auch Anlass für eine Überprüfung des entsprechenden Meldeverfahrens. Die Analyse ergab, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen aus zwei Gründen mangelhaft sind:
Artikel 62 Absatz 1 und 1bisnStReG
Der erste Mangel betrifft die Meldung von VOSTRA-Daten zur Landesverweisung an das SEM. Diese Meldepflicht ist aktuell in Artikel 22a VOSTRA-V57 geregelt. Diese Meldungen werden im ZEMIS erfasst und sind Grundlage für die Informationsvermittlung an weitere Behörden und für den Aufbau einer Statistik zur Landesverweisung.
Mit der Inkraftsetzung des Strafregistergesetzes vom 16. Juni 201658 (StReG), die für das Jahr 2023 geplant ist, soll das aktuelle Strafregisterrecht – und damit auch Artikel 22a VOSTRA-V – aufgehoben werden. Zwar soll bis dahin wiederum eine neue Strafregisterverordnung geschaffen werden. Da aber Meldepflichten im Strafregisterbereich besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sollen solche Meldungen unter Geltung des künftigen Strafregisterrechts generell nicht mehr auf Verordnungsebene, sondern auf Gesetzesstufe definiert werden.
In Artikel 62 StReG ist bereits eine Meldepflicht vom VOSTRA an das SEM definiert, welche die aktuelle Meldepflicht gar noch ausbaut, soweit es um Grundurteile und hängige Strafverfahren geht.
Von Artikel 62 StReG allerdings noch nicht erfasst sind die erst nachträglich im VOSTRA erfassten Daten mit Bezug zur Landesverweisung gemäss Artikel 22a Buchstaben b und c VOSTRA-V. Es geht um folgende drei Bereiche: Angaben zum Beginn der Landesverweisung, zwei nachträgliche Entscheide zur Landesverweisung und Mutationen mit Bezug zur Landesverweisung. Diese Lücke ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Sie ist nur deshalb entstanden, weil sich die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren auf unterschiedlicher Normstufe überlagert haben. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken, die bisherigen Meldungen auch nach der Inkraftsetzung des StReG zu gewährleisten. Es geht also lediglich um eine Beibehaltung des Status quo.
57 58 Vgl. Referendumsvorlage in BBl 2016 4871 ff.