Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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2019 geplant. Die Datenbearbeitungen durch den NDB sind vom SDSG nicht erfasst, da die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von der Richtlinie ausgeschlossen sind (Art. 1 Abs. 3 Bst. a i. V. m. Erw. Nr. 14 der Richtlinie [EU] 2016/680). Da der NDB auf Daten des N-SIS zugreifen kann, soll bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung des aktuell revidierten DSG51 auf Gesetzesstufe vorgesehen werden, dass der NDB dem SDSG und damit der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstellt wird. Diese Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung, die beim Inkrafttreten des neuen DSG aufgehoben werden soll, da das neue DSG auf den NDB Anwendung finden wird (siehe unten die entsprechende Koordinationsbestimmung).

Abs. 7

Der geltende Absatz 6 erfährt eine Anpassung und wird neu Absatz 7. Dieser Absatz erlaubt den Zugriff auf Daten des N-SIS über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus. Da auch eine Schnittstelle zwischen ZEMIS und N-SIS besteht, muss die Einschränkung auf «polizeiliche» Systeme aufgehoben werden.

Abs. 8

Der geltende Absatz 7 wird neu Absatz 8. Dieser Absatz regelt, welche anderen Informationssysteme des Bundes Daten in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführen dürfen. Die Schweiz ist aufgrund von Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 1987/2006 und des Ratsbeschlusses 2007/533/JHA gehalten, SIS-Ausschreibungen mit Fingerabdrücken und Gesichtsbildern zu ergänzen. Dies erfolgt derzeit auf manuellem Weg. Angesichts der erwarteten Zunahme der Personenfahndungen aufgrund der Ausschreibungspflicht aller Einreiseverbote ist eine automatisierte Überführung der im Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 Strafgesetzbuch (AFIS) oder der im ZEMIS enthaltenen Daten erforderlich. Dies ist nicht nur wesentlich effizienter, sondern schliesst auch Übertragungsfehler aus, die bei der manuellen Erfassung vorkommen können. Die automatisierte Übertragung der Fingerabdruckdaten ist somit auch aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten.

Abs. 9

Die neu in Absatz 9 anstatt 8 geregelte Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat bleibt unverändert.

Abs. 10

In diesem Absatz sind die Ausnahmen zur Auskunftspflicht nach dem Gesetz für den Nachrichtendienst aufgeführt. Der Absatz wird umnummeriert und bleibt unverändert.

Koordination mit dem Datenschutzgesetz

Artikel 16 Absätze 6–10 BPI enthalten nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes eine neue Formulierung. Die Unterstellung des NDB unter das SDSG kann aufgehoben werden (siehe dazu Kommentar zu Artikel 16 Abs. 6).

51 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) (Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates.