Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Artikeln 66a Absatz 2 StGB und 49a Absatz 2 MStG angewendet wurde; dies ist jedoch nur eingeschränkt möglich.52 VOSTRA enthält beispielsweise keine Angaben zu den Gründen, weshalb das Gericht von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat.
Wie der Bundesrat bei der parlamentarischen Beratung der Motion Rutz (16.4150) «Ausschaffung krimineller Ausländer. Transparente Statistik über Härtefälle», die er am 20. September 2018 ablehnte, bereits betonte, sind die Gründe für einen solchen Verzicht im Rahmen der vorliegenden Änderung des BGIAA nicht verfügbar.
Der neue Buchstabe e bezweckt einzig, im ZEMIS einzugeben, ob das Gericht von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat. Diese Information ist wichtig für die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, denn in solchen Fällen ist es nicht möglich, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aus den gleichen Gründen zu widerrufen, die das Gericht bewogen haben, von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (Art. 62 Abs 2 und 63 Abs. 3 AIG).
Um diese Information im ZEMIS erfassen zu können, müssen die zuständigen Behörden im Besitz des Strafurteils sein. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, im Dispositiv den Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung anzugeben. Die Qualität der Daten im ZEMIS, und somit die Qualität der sich daraus ergebenden Statistik, hängt davon ab, wie die Eingabe erfolgt. Als Variante wird in Erwägung gezogen, dass diese Daten direkt im VOSTRA erfasst und dann entweder über eine Schnittstelle, die zurzeit geprüft wird (vgl. Ziff. 3.2), oder auf andere Weise (beispielsweise über eine vom BJ an das SEM übermittelte Excel-Liste) in das ZEMIS geliefert werden.
Bst. f
Buchstabe f übernimmt sämtliche Daten, die zurzeit im VOSTRA erfasst sind (vgl. Art. 6 Abs. 4 VOSTRA-Verordnung53), sodass diese auch im ZEMIS enthalten sind.
Bst. g–i
Die bestehenden Buchstaben a–c von Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA sind seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie ergeben sich aus den Änderungen des StGB54 und des MStG55, die das Parlament im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 der Bundesverfassung (BV)56 verabschiedet hat. Sie sollten die Motion von Nationalrat Felix Müri «Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern» (13.3455) vom 17. Juni 2013 umsetzen, welche die Erstellung einer jährlichen Statistik über die Bewilligungswiderrufe und die Verlängerungsverweigerungen aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen wegen Straftaten verlangte. Gemäss der von beiden Räten angenommenen Motion sollte die Statistik folgende Punkte ausweisen:
die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr,
die Tatbestände, die zum Entzug der Bewilligungen geführt haben,
die Staaten, in die zwangsweise Rückführungen erfolgt sind.
Bst. e–g
Die Buchstaben g–i entsprechen weitgehend den geltenden Buchstaben a–c von Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA. Diese Daten sind für alle Fälle einer Landesverweisung sowie für alle Rückkehrentscheide gestützt auf das AIG zu erfassen.
52 Vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion von Nationalrat Gregor Rutz «Ausschaffung krimineller Ausländer. Transparente Statistik über Härtefälle» (16.4150). 53 54 55 56 SR 101, Änderung vom 20. März 2015, AS 2016 2329