Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/96 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) wird ein Rahmen für die Sicherstellung der Interoperabilität zwischen dem Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), dem Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), Eurodac, dem Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) geschaffen.
(2) Dieser Rahmen umfasst folgende Interoperabilitätskomponenten:
a) Europäisches Suchportal (European search portal — im Folgenden „ESP“),
b) gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (biometric matching service — im Folgenden
„gemeinsamer BMS“),
c) gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (common identity repository — im Folgenden „CIR“),
d) Detektor für Mehrfachidentitäten (multiple-identity detector — im Folgenden „MID“).
(3) Zudem werden in dieser Verordnung Bestimmungen über die Datenqualitätsanforderungen, ein universelles Nachrichtenformat (Universal Message Format — im Folgenden „UMF“), einen zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics — im Folgenden „CRRS“) sowie die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Konzipierung, der Entwicklung und dem Betrieb der Interoperabilitätskomponenten festgelegt.
(4) Diese Verordnung regelt ferner die Verfahren und Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
(5) Durch diese Verordnung wird auch ein Rahmen für die Überprüfung der Identitäten von Personen und für die Identifizierung von Personen festgelegt.
Artikel 2
Ziele
(1) Durch die mittels dieser Verordnung sichergestellte Interoperabilität sollen folgende Ziele erreicht werden:
a) Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen,
b) Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung,
c) Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union
einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,
d) verbesserte Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik,
e) Unterstützung bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz,
f) Beitrag zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten,
g) Erleichterung der Identifizierung von unbekannten Personen, die sich nicht ausweisen können, oder von nicht-
identifizierten sterblichen Überresten bei Naturkatastrophen, Unfällen oder terroristischen Anschlägen.
(2) Die Ziele nach Absatz 1 sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen,
b) Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug,
(28) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).