Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/98 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
10. „Gesichtsbild“ eine digitale Aufnahme des Gesichts einer Person;
11. „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilder oder beides;
12. „biometrisches Template“ eine mathematische Repräsentation, die mittels Merkmalsauszug aus biometrischen Daten
generiert wird, welche auf die für Identifizierungs- und Verifizierungszwecke erforderlichen Merkmale begrenzt sind;
13. „Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten
der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
14. „Reisedokumentendaten“ die Art, die Nummer und das Ausstellungsland des Reisedokuments, das Datum des
Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments und den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat;
15. „EU-Informationssysteme“ die Systeme EES, VIS, ETIAS, Eurodac, SIS und ECRIS-TCN;
16. „Europol-Daten“ die personenbezogenen Daten, die zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der
Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecken von Europol verarbeitet werden;
17. „Interpol-Datenbanken“ die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Stolen and Lost
Travel Document database, „SLTD-Datenbank“) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Travel Documents Associated with Notices database, „TDAWN-Datenbank“);
18. „Übereinstimmung“ eine Übereinstimmung als Ergebnis eines automatischen Abgleichs zwischen zuvor oder
zeitgleich in einem Informationssystem oder in einer Datenbank erfassten personenbezogenen Daten;
19. „Polizeibehörde“ die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/680;
20. „benannte Behörden“ die benannten mitgliedstaatlichen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (30), Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (31) und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (32);
21. .„terroristische Straftat“ eine Straftat nach nationalem Recht, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates (33) aufgeführten Straftaten entspricht oder dieser gleichwertig ist;
22. „schwere Straftat“ eine Straftat, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des
Rates (34) aufgeführten Straftaten entspricht oder dieser gleichwertig ist, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist;
23. „Einreise-/Ausreisesystem“ oder „EES“ das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichtete Einreise-/Ausrei
sesystem;
24. „Visa-Informationssystem“ oder „VIS“ das durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates (35) eingerichtete Visa-Informationssystem;
25. „Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem“ oder „ETIAS“ das durch die Verordnung (EU)
2018/1240 eingerichtete Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem;
(30) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). (31) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). (32) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). (33) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6). (34) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1). (35) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).