Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/97
c) Verbesserung der Datenqualität und Harmonisierung der Qualitätsanforderungen an die in den EU-Informations
systemen gespeicherten Daten unter Beachtung der Datenverarbeitungsanforderungen gemäß den rechtlichen Regelungen der einzelnen Systeme sowie den Datenschutzstandards und -grundsätzen,
d) Erleichterung und Unterstützung der technischen und der operativen Umsetzung der EU-Informationssysteme durch
die Mitgliedstaaten,
e) Verschärfung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden
Bedingungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten, ohne Auswirkungen auf den besonderen Schutz und die Garantien, die für bestimmte Kategorien von Daten vorgesehen sind,
f) Vereinheitlichung der Bedingungen für den Zugang benannter Behörden zum EES, zum VIS, zum ETIAS und zu
Eurodac unter Sicherstellung der erforderlichen und verhältnismäßigen Bedingungen für diesen Zugang sowie
g) Unterstützung der Zwecke des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Eurodac, das SIS und das ECRIS-TCN.
(2) Diese Verordnung gilt zudem in dem Maße für Europol-Daten, wie es erforderlich ist, damit diese gleichzeitig zu den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen abgefragt werden können.
(3) Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen und in den in Absatz 2 genannten Europol-Daten verarbeitet werden können.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (29);
2. „Grenzübertrittskontrollen“ die Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;
3. „Grenzschutzbehörde“ die Grenzschutzbeamten, die nach nationalem Recht angewiesen sind, Grenzübertritts kontrollen durchzuführen;
4. „Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680;
5. „Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
6. „Identifizierung“ die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in einer Datenbank (1:n-Abgleich);
7. „alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;
8. „Identitätsdaten“ die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Daten;
9. „Fingerabdruckdaten“ Fingerabdrücke und Fingerabdruckspuren, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit und der darin enthaltenen Bezugspunkte präzise und schlüssige Abgleiche zur Identität einer Person ermöglichen;
(29) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).