Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/95

(75) Soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, könnte

Irland sich grundsätzlich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (20) beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf Eurodac und das ECRIS-TAN beziehen, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da es unter diesen Umständen nicht möglich ist sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung in allen ihren Teilen in Irland gilt, wie Artikel 288 AEUV verlangt, beteiligt Irland sich nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zu Ihrer Anwendung verpflichtet, unbeschadet seiner Rechte und Pflichten nach den Protokollen Nr. 19 und Nr. 21.

(76) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der

Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe g des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (22) genannten Bereich gehören.

(77) Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der

Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe g des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (24) genannten Bereich gehören.

(78) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der

Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereich gehören.

(79) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta

der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(80) Damit sich diese Verordnung in den bestehenden Rechtsrahmen einfügt, sollten die Verordnung (EU) 2018/1726

des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und die Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 entsprechend geändert werden, —

(20) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). (21) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (22) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31). (23) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (24) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Jänner 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). (25) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. (26) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19). (27) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).