Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/93

personenbezogenen Daten zu verhindern, die über die Interoperabilitätskomponenten verarbeitet werden. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Erbringung von Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten und eu-Lisa alle Maßnahmen prüfen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Einzelnen bzw. dem Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und anwendbaren internationalen Übereinkommen sicherzustellen. eu-LISA sollte bei der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzf reundlichen Grundeinstellungen anwenden.

(62) Zu statistischen Zwecken und für die Berichterstattung ist es erforderlich, ermächtigten Bediensteten der in der

vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden, Organe und Stellen der Union Zugang zu bestimmten Daten aus bestimmten Interoperabilitätskomponenten ohne die Möglichkeit einer Identifizierung von Einzelpersonen zu erteilen.

(63) Damit sich die mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union an die neuen Anforderungen an die Nutzung

des ESP anpassen können, ist es erforderlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen. Ebenso sollten, um ein kohärentes und optimales Funktionieren des MID zu ermöglichen, Übergangsmaßnahmen für dessen Inbetriebnahme vorgesehen werden.

(64) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-

Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiari tätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(65) Die verbleibenden Mittel, die nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des

Rates (15) für intelligente Grenzen vorgesehen sind, sollten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zugewiesen und auf diese Verordnung übertragen werden, um die Kosten der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten zu decken.

(66) Um bestimmte technische Einzelaspekte dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis

übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über folgendes zu erlassen:

— die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Einsatz des ESP;

— die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten durch die ETIAS-Zentralstelle;

— die Verfahren zur Bestimmung der Fälle, in denen die Identitätsdaten als gleich oder ähnlich angesehen werden können;

— die Bestimmungen für den Betrieb des CRRS, einschließlich spezifischer Sicherheitsvorkehrungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sicherheitsvorschriften für den Speicher; und

— detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals.

Es ist von besonderer Bedeutung,, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (16) niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(67) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission

Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Zeitpunkte festzulegen, ab denen das ESP, das gemeinsame BMS, das CIR, das MID und das CRRS ihren Betrieb aufnehmen.

(14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (15) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143). (16) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1