Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/99
26. „Eurodac“ das durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (36)
eingerichtete Eurodac-System;
27. „Schengener Informationssystem“ oder „SIS“ das durch die Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und
(EU) 2018/1862 eingerichtete Schengener Informationssystem;
28. „ECRIS-TCN“ das durch die Verordnung (EU) 2019/816 eingerichtete zentralisierte System für die Ermittlung der
Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen;
Artikel 5
Nichtdiskriminierung und Grundrechte
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Personen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, einer politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sowie die Grundrechte der Betroffenen, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten, müssen uneingeschränkt gewahrt werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die internationalen Schutz benötigen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.
KAPITEL II Europäisches Suchportal
Artikel 6
Europäisches Suchportal
(1) Es wird ein Europäisches Suchportal (European search portal, im Folgenden „ESP“) geschaffen, das den mitglied staatlichen Behörden und den Stellen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte und im Einklang mit den Zielen und Zwecken des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN erleichtern soll.
(2) Das ESP umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur einschließlich eines Suchportals, das die gleichzeitige Abfrage des EES, des VIS, des ETIAS,
von Eurodac, des SIS, des ECRIS-TCN, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken ermöglicht;
b) einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ESP und denjenigen Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die
berechtigt sind, das ESP zu nutzen;
c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem ESP und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac, dem
zentralen SIS, dem ECRIS-TCN, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken sowie zwischen dem ESP und den zentralen Infrastrukturen des CIR und des MID.
(3) eu-LISA entwickelt das ESP und sorgt für seine technische Verwaltung.
Artikel 7
Nutzung des Europäischen Suchportals
(1) Die Nutzung des ESP ist den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union vorbehalten, die auf mindestens eines der EU-Informationssysteme nach Maßgabe der für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsin strumente, den CIR und den MID nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, Europol-Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 oder die Interpol-Datenbanken nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zugreifen können.
Diese mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union dürfen nur für die Ziele und Zwecke, die in den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten, der Verordnung (EU) 2016/794 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, auf das ESP und die von ihm bereitgestellten Daten zurückgreifen.
(36) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).