Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/100 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(2) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen von Eurodac und des ECRIS-TCN nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Zwecke.

(3) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im in den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 genannten zentralen SIS nutzen.

(4) Wenn es nach dem Unionsrecht vorgesehen ist, können die in Absatz 1 genannten Stellen der Union das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im zentralen SIS nutzen.

(5) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Europol-Daten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte nach dem Unionsrecht beziehungsweise nach nationalem Recht nutzen.

Artikel 8

Erstellung von ESP-Nutzerprofilen

(1) Um die Nutzung des ESP zu ermöglichen, erstellt eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage jeder Kategorie von ESP-Nutzern und der Abfragezwecke ein Profil, das den in Absatz 2 genannten technischen Einzelheiten und Zugangsrechten Rechnung trägt. Jedes Profil enthält dabei nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts folgende Informationen:

a) die für die Datenabfrage zu verwendenden Suchfelder,

b) die EU-Informationssysteme, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken, die abzufragen sind, diejenigen, die

abgefragt werden können und diejenigen, zu denen dem Nutzer ein Abfrageergebnis ausgegeben werden muss,

c) die spezifischen Daten in den EU-Informationssystemen, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken, die

abgefragt werden dürfen,

d) die Kategorien der Daten, die als Abfrageergebnis ausgegeben werden dürfen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Profile gemäß der jeweiligen Zugangsrechte der ESP-Nutzer nach den geltenden Rechtsinstrumenten zur Regelung der EU-Informationssysteme und nach nationalem Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Profile werden regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr von eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft sowie erforderlichenfalls aktualisiert.

Artikel 9

Abfragen

(1) Die ESP-Nutzer geben, um Abfragen vorzunehmen, alphanumerische und/oder biometrische Daten in das ESP ein. Bei einer Abfrage fragt das ESP anhand der vom Nutzer des ESP eingegebenen Daten und nach Maßgabe des jeweiligen Nutzerprofils gleichzeitig das EES, das ETIAS, das VIS, das SIS, Eurodac, das ECRIS-TCN, den CIR, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken ab.

(2) Die Kategorien von Daten für die Abfrage über das ESP entsprechen den Kategorien von Daten für Personen oder Reisedokumente, die für die Abfrage der verschiedenen EU-Informationssysteme, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsinstrumente verwendet werden können.

(3) eu-LISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das ESP eine Dokumentation zur Schnittstellenan steuerung in dem in Artikel 38 genannten UMF.

(4) Bei einer Abfrage durch einen ESP-Nutzer werden aus dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS, Eurodac, dem ECRIS-TCN, dem CIR, dem MID, den Europol-Daten und aus den Interpol-Datenbanken von ihnen gehaltene Daten als Antwort auf die Abfrage bereitgestellt.

Unbeschadet des Artikels 20 wird in der vom ESP erteilten Antwort angegeben, aus welchem EU-Informationssystem beziehungsweise aus welcher Datenbank die betreffenden Daten stammen.

Das ESP liefert keine Angaben zu Daten in EU-Informationssystemen, zu Europol-Daten und zu den Interpol-Datenbanken, auf die der Nutzer nach dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht nicht zugreifen darf.