Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/101
(5) Über das ESP durchgeführte Abfragen der Interpol-Datenbanken erfolgen so, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden.
(6) Sobald Daten aus einem der EU-Informationssysteme, den Europol-Daten oder den Interpol-Datenbanken verfügbar sind, werden dem Nutzer über das ESP Antworten erteilt. Diese Antworten enthalten lediglich die Daten, auf die der Nutzer nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zugreifen darf.
(7) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um das technische Verfahren für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 70 Absatz 2 erlassen.
Artikel 10
Führen von Protokollen
(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862, des Artikels 29 der Verordnung (EG) 2019/816 und des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2016/794 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im ESP erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt, und verwendetes ESP-Nutzerprofil,
b) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
c) abgefragte Informationssysteme der EU und Europol-Daten.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des ESP ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontroll verfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald diese Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
Artikel 11
Ausweichverfahren für den Fall, dass eine Nutzung des Europäischen Suchportals technisch nicht möglich ist
(1) Wenn es wegen eines Ausfalls des ESP technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer der EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, werden die ESP-Nutzer von eu-LISA automatisch entsprechend benachrichtigt.
(2) Wenn es wegen eines Ausfalls der nationalen Infrastruktur eines Mitgliedstaats technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt der betroffene Mitgliedstaat eu-LISA und die Kommission automatisch.
(3) In den Fällen der Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels gilt die in Artikel 7 Absätze 2 und 4 festgelegte Pflicht nicht, bis das technische Versagen behoben ist, und die Mitgliedstaaten fragen die EU-Informationssysteme oder das CIR unmittelbar ab, wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht hierzu verpflichtet sind.
(4) Wenn es wegen eines Ausfalls der Infrastruktur einer Stelle der Union technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, benachrichtigt die betroffene Stelle eu-LISA und die Kommission automatisch.
KAPITEL III Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
Artikel 12
Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten
(1) Es wird ein gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (shared biometric matching service — im Folgenden „gemeinsamer BMS“) eingerichtet, der die Aufgabe hat, biometrische Templates, die aus den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten nach Artikel 13 generiert wurden, zu speichern und die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme anhand biometrischer Daten zu ermöglichen, um den CIR und den MID sowie die Ziele des EES, des VIS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN zu unterstützen.