Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/111
(4) Unbeschadet der Bestimmungen für die Handhabung von Ausschreibungen im SIS in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass bei der Erstellung einer roten Verknüpfung keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, teilt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde der betroffenen Person mit, dass illegale Mehrfachidenti tätsdaten vorliegen, und teilt der Person die einmalige Kennnummer gemäß Artikel 34 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde gemäß Artikel 34 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Adresse des nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung eingerichteten Web-Portals mit.
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen werden von der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde schriftlich anhand eines Standardformulars zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Wenn eine rote Verknüpfung erstellt wird, unterrichtet der MID automatisch die Behörden, die für die verknüpften Daten zuständig sind.
(7) Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaates oder eine Stelle der Union mit Zugriff auf den CIR oder das SIS Belege dafür hat, dass eine rote Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID, im CIR oder im SIS gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss die Behörde oder Stelle die betreffenden im CIR oder SIS gespeicherten Daten überprüfen und,
a) wenn sich die Verknüpfung auf eine der SIS-Ausschreibungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 bezieht, umgehend das
zuständige SIRENE-Büro des Mitgliedstaats informieren, das die SIS-Ausschreibung erstellt hat;
b) in allen anderen Fällen die Verknüpfung umgehend entweder berichtigen oder aus dem MID löschen.
Wird ein SIRENE-Büro gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a kontaktiert, verifiziert es die von der mitgliedstaatlichen Behörde oder Stelle der Union vorgelegten Belege unverzüglich und berichtigt gegebenenfalls umgehend die Verknüpfung oder löscht diese aus dem MID.
Die mitgliedstaatliche Behörde, die die Belege erhält, informiert unverzüglich die Behörde des Mitgliedstaats, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig ist, über jegliche Berichtigung oder Löschung einer roten Verknüpfung.
Artikel 33
Weiße Verknüpfung
(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird in folgenden Fällen als weiß klassifiziert:
a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten und dieselben oder ähnliche Identitätsdaten;
b) die verknüpften Daten enthalten dieselben oder ähnliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten und in
mindestens einem der EU-Informationssysteme liegen keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person vor;
c) die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, dieselben Reisedokumentendaten und ähnliche
Identitätsdaten;
d) die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten,
und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in gerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen.
(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine weiße Verknüpfung zwischen Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten ein und dieselbe Person bezeichnen. In der Antwort der abgefragten EU-Informationssysteme werden gegebenenfalls alle verknüpften Daten zu der Person angezeigt, wodurch eine Übereinstimmung auf Basis der Daten, die durch die weiße Verknüpfung verknüpft sind, erfolgt, soweit die Behörde, welche die Abfrage durchführt, nach dem Unionsrecht oder nationalen Recht Zugriff auf die verknüpften Daten hat.
(3) Wenn eine weiße Verknüpfung zwischen Daten im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erstellt wird, wird die im CIR gespeicherte individuelle Datei gemäß Artikel 19 Absatz 2 aktualisiert.