Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/112 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(4) Wenn nach einer manuellen Verifizierung von verschiedenen Identitäten eine weiße Verknüpfung erstellt wird, teilt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde der betreffenden Person unbeschadet der Bestimmungen für die Handhabung von Ausschreibungen im SIS in den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 und unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von Kriminalität und zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen beeinträchtigt werden, mit, dass ähnliche oder verschiedene Identitätsdaten vorliegen, und teilt der Person die einmalige Kennnummer gemäß Artikel 34 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde gemäß Artikel 34 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Adresse des nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung eingerichteten Web-Portals mit.
(5) Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde Belege hat, aus denen hervorgeht, dass eine weiße Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, dass eine weiße Verknüpfung nicht dem neuesten Stand entspricht oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID oder in den EU-Informationssystemen gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen. Diese mitgliedstaatliche Behörde setzt unverzüglich den für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat in Kenntnis.
(6) Die in Absatz 4 genannten Informationen werden von der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde schriftlich anhand eines Standardformulars zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 34
Identitätsbestätigungsdatei
Die Identitätsbestätigungsdatei enthält folgende Daten:
a) die in den Artikeln 30 bis 33 genannten Verknüpfungen;
b) eine Angabe der EU-Informationssysteme, in denen die verknüpften Daten gespeichert sind;
c) eine einmalige Kennnummer, die das Abrufen der verknüpften Daten aus den entsprechenden EU-Informations
systemen ermöglicht;
d) eine Angabe der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde;
e) das Datum der Erstellung oder jeder Aktualisierung der Verknüpfung.
Artikel 35
Datenspeicherung im Detektor für Mehrfachidentitäten
Die Identitätsbestätigungsdateien und die in ihnen enthaltenen Daten einschließlich der Verknüpfungen werden im MID nur so lange gespeichert, wie die verknüpften Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen gespeichert werden. Sie werden automatisch aus dem MID gelöscht.
Artikel 36
Führen von Protokollen
(1) eu-LISA führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im MID. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt;
b) Zweck des Zugriffs des Nutzers;
c) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
d) Art der für die Abfrage verwendeten Daten;
e) Verweis auf die verknüpften Daten;
f) Chronik der Identitätsbestätigungsdatei.