Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/115
(4) Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu den Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 für die Eigenkontrolle nach Artikel 44.
Artikel 41
Datenauftragsverarbeiter
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im gemeinsamen BMS, im CIR und im MID ist eu-LISA Datenauftragsver arbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 42
Sicherheit der Verarbeitung
(1) eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und die mitgliedstaatlichen Behörden gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung. Bei der Erfüllung sicherheitsbezogener Aufgaben arbeiten eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und die mitgliedstaatlichen Behörden zusammen.
(2) Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 ergreift eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten und der mit ihnen verbundenen Kommunikationsinfrastruktur sicherzustellen.
(3) Insbesondere trifft eu-LISA die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, eines Betriebskontinuitätsplans und eines Notfallwiederherstellungsplans, um
a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer
Infrastrukturen;
b) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungseinrichtungen und -anlagen zu verwehren;
c) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden;
d) die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personen
bezogener Daten zu verhindern;
e) die unbefugte Datenverarbeitung sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern;
f) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von
Unbefugten genutzt werden;
g) sicherzustellen, dass die zum Zugang zu den Interoperabilitätskomponenten berechtigten Personen nur mittels einer
persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;
h) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch
Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können;
i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck
in den Interoperabilitätskomponenten verarbeitet wurden;
j) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung
personenbezogener Daten an die oder aus den Interoperabilitätskomponenten oder während des Transports von Datenträgern zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken;
k) sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
l) die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen der Interoperabili
tätskomponenten ordnungsgemäß gemeldet werden;
m) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, die erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen für die interne Überwachung zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und diese Sicherheitsmaßnahmen vor dem Hintergrund neuer technologischer Entwicklungen zu bewerten.
(4) Die Mitgliedstaaten, Europol und die ETIAS-Zentralstelle treffen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden, die das Recht auf Zugang zu Interoperabilitätskomponenten haben, Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 3 genannten entsprechen.