Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Weiterentwicklungen des Schengen-Informationssystems (SIS) zu übernehmen, wodurch zusätzliche Möglichkeiten für die Polizei- und Migrationskooperation geschaffen werden, u.a. durch die Einführung einer neuen Rückkehrausschreibung.

Das ECRIS-TCN stellt hingegen keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar und die Schweiz hat vorerst keinen Zugang dazu11. Es wird daher in den EU-Verordnungen von der Interoperabilität der «EU-Informationssysteme» gesprochen. Diese Formulierung wird im vorliegenden erläuternden Bericht für die Kapitel 1 bis 3 sowie 6 und 7 verwendet. Was die rechtliche Umsetzung in der Schweiz angeht, wird hingegen der Begriff «Schengen-Dublin-Informationssysteme» verwendet, da nur diese im Schweizer Recht umgesetzt werden müssen.

Auch auf Europol-Daten hat die Schweiz derzeit keinen direkten Zugriff12. Gegenwärtig laufen Diskussionen dazu, ob die EU den Schengen-assoziierten Staaten zukünftig via ESP einen direkten Zugang zu seinen Daten einräumt. Wie genau die Zentralkomponenten auf die Europol-Daten zugreifen werden, ist derzeit noch Gegenstand von Abklärungen. Das Abfragerecht wird sich allerdings in den bestehenden Rechtsrahmen (Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und Europol) einordnen müssen. Es erscheint deshalb angezeigt, im AIG und BPI schon die ESP-Zugriffsmöglichkeit auf die Europol-Datenbestände zu verankern. Auf die oben aufgeführten Interpol Datenbanken verfügt die Schweiz als Mitgliedstaat über einen Zugriff.

Die Interoperabilität ist in der EU in zwei Verordnungen geregelt. Die erste Verordnung betrifft die Bereiche Grenzen und Visa (Verordnung «IOP Grenzen»), die zweite die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration (Verordnung «IOP Polizei»). Der Grund für die Regelung in zwei Verordnungen ist, dass sich die Bestimmungen an Staaten richten, die in unterschiedlichem Grad an Schengen teilnehmen. So betreffen beispielsweise die Systeme VIS, EES und ETIAS Teile des Schengen-Besitzstandes an dem Irland und das Vereinigte Königreich nicht teilnehmen. Die Schweiz hat entsprechend ihrer Teilnahme am Schengen-Besitzstand beide EU-Verordnungen zu übernehmen. Die beiden EU-Verordnungen sind bis auf wenige Bestimmungen deckungsgleich.

2.2 Inkraftsetzung der EU-Interoperabilitätsverordnungen

Die beiden EU-Interoperabilitätsverordnungen traten am 11. Juni 2019 in der EU in Kraft. Anwendbar wird der überwiegende Teil der materiellen Bestimmungen allerdings erst später, da die EU-Kommission über die stufenweise Inbetriebnahme der einzelnen Zentralkomponenten entscheidet, womit die jeweils einschlägigen Bestimmungen erst dann anwendbar werden (vgl. Art. 79 Verordnung «IOP Grenzen», Art. 75 Verordnung «IOP Polizei»). Voraussetzung für die Inbetriebnahme der einzelnen Zentralkomponenten ist beispielsweise der erfolgreiche Abschluss eines umfassenden

11 Die Schweiz prüft derzeit eine mögliche Teilnahme an ECRIS-TCN.

12 Basierend auf Artikel 8 und 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol von 2004 (SR 0.362.2) kann die Schweiz ein Ersuchen an Europol richten, um Informationen aus dem Europol Informationssystem (EIS) zu erhalten. Die Schweiz setzt sich für einen direkten Zugriff auf Europol-Daten ein.