Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Dabei wird jeweils ersichtlich aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen, ausser wenn es sich um eine Abfrage des CIR zu Identifikationszwecken gemäss Artikel 20 handelt. Bei diesen Abfragen geht es lediglich darum eine Person zu identifizieren, die zuständigen Polizeibehörden sollen allerdings nicht erfahren in welchem System die betroffene Person erfasst ist (siehe Ziff. 3.1.3 zu Art. 20). Bei Abfragen des CIR nach Art. 22 wird den Strafverfolgungsbehörden lediglich angezeigt, ob Daten in einem Informationssystem vorhanden sind. Der Zugriff muss separat beantragt werden (siehe Ziff. 3.1.3 zu Art. 22). Bei Abfragen in den Interpol-Datenbanken über das ESP wird der ausschreibende Staat nicht informiert.
Führen von Protokollen (Art. 10)
Sowohl eu-LISA als auch die Schengen-Staaten haben über die Abfragen via ESP Protokoll zu führen. Die Protokolle dürfen ausschliesslich zur datenschutzrechtlichen Kontrolle verwendet werden. Sie sollen vor unbefugten Zugriffen geschützt werden und ein Jahr nach Erstellung gelöscht werden, es sei denn, sie werden für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt.
Ausweichverfahren für den Fall, dass eine Nutzung des Europäischen Suchportals technisch nicht möglich ist (Art. 11)
Artikel 11 regelt das Vorgehen für den Fall, dass das ESP aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann. Ist dies aufgrund eines Ausfalls des ESP nicht möglich, informiert eu-LISA die Nutzer automatisch. Besteht ein Problem bei der nationalen Infrastruktur eines Schengen-Staates, so informiert dieser automatisch eu-LISA und die EU-Kommission. Bis die technischen Probleme behoben sind, können die EU-Informationssysteme oder der CIR direkt abgefragt werden.
Übergangszeitraum für die Nutzung des Europäischen Suchportals
In Artikel 67 «IOP Grenzen» resp. Artikel 63 «IOP Polizei» ist geregelt, dass die Nutzung des ESP für zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Zentralkomponente fakultativ ist. Diese Frist kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3.1.2 Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (Kapitel III)
Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten („sBMS“15) soll die systemübergreifende Abfrage mehrerer EU-Informationssysteme mit biometrischen Daten ermöglichen (Art. 12).
15 In den EU-Verordnungen wird die Abkürzung «BMS» benutzt, die im Schweizer Recht jedoch bereits anderweitig angewandt wird. Um Verwechslungen zu vermeiden, wird «sBMS» verwendet.