Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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Tests in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten und den europäischen Agenturen der jeweiligen Zentralkomponente. Zusätzlich müssen die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung von Daten getroffen worden sein (Art. 72 Verordnung «IOP Grenzen», Art. 68 Verordnung «IOP Polizei»). Die einzelnen Zentralkomponenten werden folglich zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt operativ werden. Gemäss heutigem Zeitplan der EU-Kommission sollen der sBMS bis 2021, der CIR bis 2022 und das ESP sowie der MID bis 2023 in Betrieb genommen werden. Es sind ausserdem verschiedene Übergangsphasen geplant, bevor die einzelnen Zentralkomponenten zur Anwendung kommen werden.

Unabhängig hiervon gelten einige Bestimmungen der beiden EU-Interoperabilitätsverordnungen bereits seit dem 11. Juni 2019. Dabei handelt es sich um Regelungen, die für die Entwicklungsphase relevant sind. Sie richten sich in erster Linie an die europäische Agentur eu-LISA, welche für die Entwicklung der verschiedenen Zentralkomponenten zuständig ist. Auch die Rechtsgrundlagen für den Erlass von verschiedenen Durchführungsrechtsakten, mit welchen die EU-Kommission zu einzelnen Regelungsaspekten präzisierende Bestimmungen festlegen wird, traten bereits im Juni 2019 in Kraft. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Schweiz keine «besondere Dringlichkeit», die gestützt auf Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 (RVOG) eine vorläufige Anwendung der beiden Notenaustausche notwendig machen würde.

Schliesslich ist in Artikel 79 der Verordnung «IOP Grenzen», respektive Artikel 75 der Verordnung «IOP Polizei» festgehalten, dass die Verordnungen für Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 gelten werden. Die Einbindung von Eurodac im Rahmen der Interoperabilität ist aber vorgesehen, deshalb wird Eurodac auch im Kapitel 3 erwähnt. Konkrete Bestimmungen fehlen allerdings noch. Die rechtliche Umsetzung in der Schweiz wird deshalb erst mit der Übernahme der neuen Eurodac Verordnung erfolgen.

3 Inhalt der EU-Verordnungen

Das folgende Kapitel gibt einen Überblick über den Inhalt der beiden EU-Verordnungen. Der Fokus liegt auf den vier Zentralkomponenten. Weitere Neuerungen, die ebenfalls Auswirkungen auf die Schweiz haben, werden in Kapitel 3.2 aufgeführt. Dies sind beispielsweise Bestimmungen zur Auskunftsplicht oder Datenqualitätsanforderungen sowie zu Änderungen, die an anderen Rechtsakten vorgenommen werden.

Da die beiden EU-Verordnungen bis auf wenige Bestimmungen deckungsgleich sind, wird in Kapitel 3 auf eine getrennte Darstellung verzichtet und der Inhalt als Ganzes präsentiert. Die angegeben Kapitel- und Artikelnummern stimmen in beiden Texten grösstenteils überein. Erst ab Ende des achten Kapitels der EU-Verordnungen trifft dies nicht mehr zu, ein Verweis ist an entsprechender Stelle angebracht.

13 SR 172.010