Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Speicherung biometrischer Templates im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (Art. 13)
Der sBMS speichert die biometrischen Templates16, die er aus den biometrischen Daten des EES, VIS, SIS und ECRIS-TCN sowie in Zukunft Eurodac, generiert. ETIAS ist nicht betroffen, da es keine biometrischen Daten enthält. Jedes Template enthält einen Verweis auf das EU-Informationssystem aus dem es stammt, sowie einen Verweis auf die darin enthaltenen Datensätze. Nur Templates biometrischer Daten, die einen Mindestdatenqualitätsstandard erfüllen, dürfen in den sBMS eingegeben werden.
Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (Art. 14)
Die Abfrage biometrischer Daten im CIR und im SIS erfolgt über die biometrischen Templates im sBMS und ist nur zu den in den Interoperabilitätsverordnungen sowie in den EU-Verordnungen zu den einzelnen Systemen genannten Zwecken erlaubt.
Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (Art. 15)
Die Templates und die Verweise auf die EU-Informationssysteme aus denen sie stammen, werden nur so lange im sBMS gespeichert, wie die biometrischen Daten im CIR oder im SIS vorhanden sind und werden danach automatisch gelöscht.
Führen von Protokollen (Art. 16)
Sowohl eu-LISA als auch die Schengen-Staaten haben über die Datenverarbeitungsvorgänge Protokoll zu führen. Die Bestimmungen zur Verwendung der Protokolle und der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, die in Ziffer 3.1.1 zu Artikel 10 aufgeführt sind, gelten analog.
3.1.3 Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (Kapitel IV)
Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten („CIR“) wird für jede im EES, VIS, ETIAS, Eurodac oder ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei angelegt. Dies soll die korrekte Identifizierung von Personen, die in einem der genannten EU-Informationssysteme erfasst sind, erleichtern. Mit dem CIR wird u.a. der Zugang von Strafverfolgungsbehörden zu EU-Informationssystemen, die nicht der Strafverfolgung dienen, für die Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und anderer schwerer Straftaten vereinheitlicht und erleichtert (Art. 17 mit Verweis auf Art. 22). Aufgrund seiner komplexen technischen Architektur, sind die Daten von SIS nicht Teil des CIR.
16 Es handelt sich dabei um eine mathematische Repräsentation, die mittels Merkmalsauszug aus biometrischen Daten generiert wird, welche auf die für Identifizierungs- und Verifizierungszwecke erforderlichen Merkmale begrenzt sind (Art. 4 Abs. 12).