Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten

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c. Wenn der berechtigte und begründete Verdacht besteht, dass vorgelegte Dokumente falsch sind oder dass die Person über ihre Identität nicht die Wahrheit sagt.

2bisEine Duplizierung personenbezogener Daten aus dem CIR ist untersagt.»

Art. 110b Abs. 4 E-AIG: SFH fordert die Ergänzung, dass die Abfrage vor Ort und «im Beisein der betroffenen Person» eingeleitet werden muss, wie das in Art. 20 Abs. 2 der EU-Verordnungen vorgesehen ist.

Art. 110c E-AIG: Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten

VKM betont, dass der Kreis der Zugriffsberechtigten weit genug gezogen werden sollte, um dem 4-Filter-Konzept des IBM-Aktionsplans entsprechen zu können.

Art. 110d E-AIG: Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung ter-

roristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten

SFH, SGB empfehlen eine Präzisierung, dass Strafverfolgungsbehörden, die einen Treffer erhalten, sich immer an die Aufsichtsbehörde wenden müssen zur Überprüfung ob die Bedingungen für den CIR-Zugriff erfüllt waren. Zudem muss auf Gesetzesstufe klarer definiert werden, dass es sich bei «sonstigen schweren Straftaten» um Straftaten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Jahren handelt, insbesondere da der NDB Zugang zu sensiblen Personendaten erhält.

SFH, SP kritisieren den erleichterten Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Daten aus den Migrationssystemen. SP sieht darin die Aushebelung von rechtsstaatlichen Grundsätzen der Strafverfolgung. Gemäss SFH bedeutet das «Treffer / kein Treffer»-System demnach die Abschaffung des Kaskadenmechanismus.

SVP heisst den Zugang der Polizei- und Migrationsbehörden gut, weil dadurch auch Personen, die sich schon im Schengen-Raum befinden, einfacher hinsichtlich ihrer Person und ihres Aufenthaltsstatus identifiziert werden können.

Art. 111k E-AIG (neu): Nationale Aufsichtsbehörde und Berichterstattung

SP schlägt folgenden neuen Artikel vor:

«1 Nationale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB).

2Er ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten gegenüber den Behörden weisungsberechtigt, die in der Schweiz für die Bearbeitung der Daten in den Schengen-Dublin-Informationssystemen zuständig sind.

3Er veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die getroffenen Folgemassnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden (Artikel 51 Absatz 2 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818).

4Er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den übrigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen. Er erstattet diesen Bericht, falls er grössere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder unrechtmässige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Interoperabilitätskomponenten feststellt und zieht Schlussfolgerungen für die Schweiz aus dem Evaluierungsbericht, den die Europäische Kommission jedes Jahr zur Umsetzung der Datenqualität durch die Mitgliedstaaten erstellt (Artikel 37 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818).

5Der EDÖB erstattet dem Schweizer Parlament und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten alle zwei Jahre über die Bearbeitung der Daten in den Schengen-Dublin-Informationssystemen Bericht.