Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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2.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln des Bundesbeschlusses
2.4.1 Ausländer- und Integrationsgesetz7
Art. 101ff. E-AIG: VKM geht davon aus, dass in den vorgesehenen Änderungen des AIG, insbesondere Art. 101ff., nebst VIS, ORBIS, SIS und Eurodac auch das ZEMIS mit einbezogen ist, wenngleich dies nicht explizit erwähnt wird.
Art. 101 E-AIG: Datenbearbeitung
Art. 101 Abs. 2 E-AIG: SFH, SGB bemängeln, dass Art. 20 Abs. 5 der Interoperabilitätsverordnungen im Entwurf nicht umgesetzt wird, der Massnahmen zur Vermeidung der Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen in den nationalen Rechtsgrundlagen verlangt. SFH schlägt folgende Ergänzung am Ende des Artikels vor: «Die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten bearbeitet werden, bleiben gewahrt und es werden die erforderlichen Massnahmen ergriffen, um jegliche Diskriminierung zu vermeiden. »
Art. 101 Abs. 3 und 4 E-AIG (neu): SP schlägt folgende Ergänzung vor:
«3 Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde setzt eine interne Kontrollstelle ein. Sie wacht über
a. Für die Einhaltung hoher Qualitätsstandards
b. Ein umfassendes Risikomanagement für Informationssicherheit
c. Die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen und überprüft stichprobenweise die Protokolle über die Nutzung der Schengen-Dublin-Informationssysteme und die Einhaltung des Datenschutzgesetzes.
4Die interne Kontrollstelle erstellt jährlich Bericht an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).»
Art. 110: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Art. 110 Abs. 2 E-AIG: SFH und SGB schlagen vor, in einem ergänzenden Satz klarzustellen, dass eine Behörde, die eine Abfrage über den sBMS einleitet, nur die Verweise auf jene EU-Informationssysteme sieht, für welche sie zugangsberechtigt ist.
Art. 110b E-AIG: Abfrage des CIR zwecks Identifikation
Art. 110b Abs. 1 E-AIG: SFH, SGB erachten diesen Artikel als zu vage formuliert und unvollständig, da die in Art. 20 Abs. 2 der Interoperabilitätsverordnung vorgegebene Ausschliesslichkeit aufgeweicht wird. Die vorgeschlagene Neuformulierung lautet: «Abfragen des CIR dürfen nur durch eine Behörde nach Abs. 3 und ausschliesslich zum Zwecke der Identifikation durchgeführt werden.»
Art. 110b Abs. 2 E-AIG: SFH kritisiert, dass die Zweckbestimmungen zu breit gefasst und zu vage sind, was den Vorgaben von Art. 20 Abs. 5 der Interoperabilitätsverordnung widerspreche. Auch SP erachtet die Normendichte als zu klein und schlägt folgende Ergänzung vor:
«2… sowie des Schutzes der inneren Sicherheit. Die Abfrage des CIR erfolgt grundsätzlich in Anwesenheit der Person, und
a. Wenn die Person zur Kooperation nicht in der Lage ist und kein Dokument vorlegen kann, aus dem Ihre Identität hervorgeht, oder
b. Wenn sie die Kooperation verweigert, oder