Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Zweckbindung
AsyL, SFH kritisieren, dass mit der Verknüpfung der Informationssysteme die Zweckbestimmung der verschiedenen Systeme entfällt. Durch die Interoperabilität könnten Daten neu für Zwecke genutzt werden, für die sie ursprünglich nie vorgesehen waren.
Gemäss SP könnten die vagen Kriterien in Art. 20 der Interoperabilitätsverordnung zu einem routinemässigen Abruf der Daten führen, was gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstösst.
Sanktionen
AsyL erachtet die für Datenschutzverletzungen vorgesehenen Sanktionen einer Busse als Strafandrohung als unverhältnismässig tief. Die Möglichkeit eines höheren Strafmasses sollte gesetzlich definiert und festgehalten werden.
Ressourcenausstattung der Datenschutzaufsichtsbehörden
Privatim, SFH, SGB, SO weisen darauf hin, dass zusätzliche Aufgaben auf die nationalen und kantonalen Datenschutzaufsichtsbehörden zukommen, und der Bund und die Kantone dafür zu sorgen haben, dass diese mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Privatim fordert, dass dieser Ressourcenbedarf unter Ziffer 6.3 des erläuternden Berichts ausgewiesen werden.
2.3.4 Stigmatisierung und Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen
AsyL, SFH, SGB und SP sehen in der Vorlage ein weiterer Schritt Richtung Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Stigmatisierung von Drittstaatsangehörigen gegenüber EU/EFTA-BürgerInnen, insbesondere durch den systematischen Gebrauch biometrischer Daten. SP fordert, dass Zahlen zum Ausmass von Identitätsbetrug durch Drittstaatsangehörige vorgelegt werden. SFH, SGB und SP erachten die der Vorlage zugrundeliegende Tendenz, Migration hauptsächlich unter dem Aspekt der inneren Sicherheit zu betrachten, als höchst problematisch.
SFH weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden in der Praxis sicherzustellen haben, dass eine Abfrage des CIR zwecks Identifizierung anhand biometrischer Daten nur als letzte Möglichkeit erfolgt, damit die Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder der vermuteten ethnischen Herkunft oder Nationalität verhindert wird.
2.3.5 Verfassungsgrundlage, Rechtsgrundlagen
SP bemängelt die ungenügende materielle Verfassungsgrundlage. Gemäss Vorlage stützt sich die Übernahme der Rechtsgrundlagen für die Interoperabilität auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), Artikel 184 Absatz 2 BV und Artikel 166 Absatz 2 BV. SP ist der Ansicht, dass die Umsetzung der EU-Verordnungen weit über die Aussenpolitik hinausgehe. Weiter kritisiert SP, dass nicht klar ersichtlich sei, welche Bestimmungen aus den EU-Verordnungen in den Gesetzesbestimmungen wiederholt werden und welche als direkt anwendbar erachtet werden. So würden bedeutende Bestimmungen über Grundrechte, Datenschutz, Aufsichtsbehörden sowie Evaluations- und Qualitätsmassnahmen nicht wiederholt.
Delegation an den Bundesrat
Die SP erachtet es als problematisch, dass an mehreren Stellen eine Delegationskompetenz an den Bundesrat vorgesehen ist. SFH bemängelt, dass im Vernehmlassungsentwurf ein Hinweis auf die Delegation von Ausführungsbestimmungen zum Datenschutz an den Bundesrat fehlt.