Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 14 Seiten
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6Er wacht im Bereich seiner Zuständigkeiten über die Umsetzung der EU-Empfehlungen über die Evaluation der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Rechts in der Schweiz.
7Der Bundesrat stellt sicher, dass der EDÖB als nationale Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihm hier übertragen werden (Artikel 51 Absatz 4 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818).»
2.4.2 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes8 Art. 18a BPI: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Art. 18a Abs. 2 BPI: SFH und SGB schlagen vor, in einem ergänzenden Satz klarzustellen, dass eine Behörde, die eine Abfrage über den sBMS einleitet, nur die Verweise auf jene EU-Informationssysteme sieht, für welche sie zugangsberechtigt ist.
Art. 18d BPI: Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID
Art. 18d BPI: Manuelle Verifizierung von Verknüpfungen im MID
SP fordert die Einführung eines festen Zeitrahmens mit konkreten Fristen und die Festlegung eines klaren Verfahrens, das eine rechtzeitige Verifizierung von Verknüpfungen im MID gewährleistet. Vorgeschlagene Formulierung: «3bisDie manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten erfolgt wenn immer möglich innerhalb von zwölf Stunden nach der Festlegung und Meldung einer ungeklärten Verknüpfung. Die betreffende Person wird umgehend informiert, sofern einer solchen Mitteilung keine überwiegenden Sicherheitsinteressen entgegenstehen.»
2.4.3 Verantwortlichkeitsgesetz9 Art. 19b VG
Art. 19b Abs. 1 VG: TG merkt an, dass in Satz 1 festgehalten wird, dass der Bund gegenüber geschädigten Drittpersonen «ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit» haftet, lit. a sieht jedoch vor, dass für die Haftung eine «unrechtmässige» Speicherung erforderlich ist. Damit ist unklar, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Kausalhaftungsnorm handelt, oder ob für eine Haftung dennoch Widerrechtlichkeit vorliegen muss.
8SR 361