Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten
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grüssen ausdrücklich, dass die amtlichen Proben nicht zwingend von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zu nehmen sind, sondern damit auch von anderen Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes oder private Tierärztinnen und Tierärzte beauftragt werden können. Die GST schliesst sich dieser Meinung an und möchte, dass dies explizit in der TSV vorgesehen wird.
Micarna weist darauf hin, dass der Zusatz bei der Probenahme «unter Anleitung des kantonalen Veterinäramtes» nicht nötig sei. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Angabe «erstmals in der 24. Lebenswoche» flexibler formuliert werden müsste, um den Geflügelaltenden mehr Spielraum einzuräumen. Vorgeschlagen wird ein Zeitraum zwischen der 22 und 26. Lebenswoche. Die GST schlägt vor, dass nicht mehr bei jeder Probenahme alle Herden einer Tierhaltung zu beproben seinen, sondern nur noch einmal alle Herden pro Jahr.
Der Kanton ZH regt an, im Art. 259 den Begriff «Umgebung» in der TSV zu präzisieren.
Art 274d Abs. 1 Bst. e
Die Änderung wird insgesamt gutgeheissen. Der Kanton LU weist darauf hin, dass die Details in den Technischen Weisungen geregelt sein müssen.
Art. 282 und 282a sowie Art. 285-287: Fischseuchen
Der Kanton SO unterstützt die Bestimmungen. Die Kantone BE und GL sowie JFK bemerken Unklarheiten bezüglich der Unterscheidung «Schutzzone» und «Überwachungszone» in öffentlichen Gewässern. Sie stellen die Frage, ob ein Fischereiverbot vorliege, wenn ein öffentliches Gewässer in einer Schutz- oder Überwachungszone liegt, da empfängliche Fische für die Tierseuche die Zonen nicht verlassen dürfen. Sie schlagen vor, die Begriffe «Schutzzone» und «Überwachungszone» für öffentliche Gewässer in einer technischen Weisung über Massnahmen im Seuchenfall von IHN, VHS und ISA zu klären.
Der Kanton FR zeigt einen Widerspruch zwischen Art. 282 Abs. 1 Bst. b und Bst. d auf. Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut durch eine Präzisierung so zu ändern, dass der Wasser Zu- und Ablauf des Betriebes im Falle eines Risikos für die Weiterverbreitung der Seuche in öffentlichen Gewässern gesperrt werden wird und das Wasser in die Kanalisation abgeleitet werden muss. VSF erachtet die Regelung für die erfolgreiche Sanierung einer Anlage als grundsätzlich sinnvoll. In Art. 282a Abs. 5 sei es jedoch sinnvoller, von «sanierten» anstatt von «verseuchten» Betrieben zu sprechen.
Art. 295 Abs. 1: Mitwirkung von Behörden und Organisationen beim Vollzug
ASR, BVCH, GalloSuisse, SBV, SGP, SMP und swissherdbook begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen. Der Kanton SO beantragt, die für den Wald zuständigen kantonalen Stellen ebenfalls in die Bestimmung aufzunehmen.
Art. 295a Abs. 1: Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Flughafen- und Hafenbetreibern, Reisebüros und Zustelldiensten beim Vollzug
Die Kantone BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SO, TI, TG und UR sowie BOSS, SZV SG, VSB und VSKT beantragen, die Mitwirkungspflicht auf Betreiberinnen und Betreiber von Rastplätzen und Raststätten auszuweiten.
Art. 297 Abs. 2 Bst. g: Aufgaben des BLV
ASR, BVCH, GalloSuisse, HOS, SBV, SGP, SMP und swissherdbook begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
Änderung anderer Erlasse (TVD-Verordnung; Verordnung über die Informationssys-
teme für den öffentlichen Veterinärdienst)
Gallosuisse, HOS und SGP beantragen die Angabe «TVD-Nr. der Herkunftstierhaltung im Inland» im Anhang 1 Ziffer 5 der Änderung der TVD-Verordnung zu streichen, da die Rückverfolgbarkeit in der Eierproduktion bereits aufgrund eines Artikelcodes gewährleistet sei. Der