Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Rechtsdienst
Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung
I. Ausgangslage
Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) soll die Moderhinke als «zu bekämpfende Seuche» aufgenommen werden. Zu ihrer Bekämpfung soll während höchstens fünf Jahren ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt werden. Für dessen teilweiser Finanzierung sollen bei den Schafhalterinnen und -haltern Abgaben erhoben werden. Für Aquakulturbetriebe soll unter bestimmten Voraussetzungen künftig eine Gesundheitsüberwachung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemacht werden müssen. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch gewisser Fischseuchen angepasst werden. Bei der Überwachung der Geflügelbestände auf Salmonella sollen die Tierhalterinnen und Tierhalter künftig den grössten Teil der Proben selber nehmen müssen, wodurch die Vollzugsbehörden bei der Probenahme in Geflügelhaltungen entlastet werden. Schliesslich sollen verschiedene Aktualisierungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Für die teilweise Finanzierung des nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke (vgl. Erläuterungen zu Art. 229 ff.) sollen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden. Die Grundlage dafür ist Artikel 31a des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40); die Bestimmung muss folglich in den Ingress der Tierseuchenverordnung aufgenommen werden. Zusätzlich wird der Ingress um Artikel 19 ergänzt, welche die Delegationsnorm für Artikel 32 und 33 TSV enthält.
Art. 2 Bst. b und c
Die Vesikuläre Stomatitis (Bst. b) und die Vesikulärkrankheit der Schweine (Bst. c), die aktuell zu den hochansteckenden Tierseuchen zählen, sollen aus der Tierseuchenverordnung entfernt werden. Die beiden Krankheiten wurden aufgrund ihrer Symptome, die denen der Maul- und Klauenseuche ähneln, als hochansteckende Tierseuchen klassifiziert. Da die aktuell verfügbaren Tests aussagekräftig genug sind, um diese Krankheiten sicher zu unterscheiden, ist es nicht länger gerechtfertigt, beim Auftreten einzelner Fälle von Vesikulärer Stomatitis oder der Vesikulärkrankheit der Schweine ganze Herden zu keulen. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat diese Krankheiten bereits 2014 aus ihrer Tierseuchenliste gestrichen und die Europäische Union hat sie nicht in ihre Durchführungsverordnung (EU) 2018/18821 über
1 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur