Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten
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4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2: Hochansteckende Seuchen
Die Anpassungen in der Liste werden allgemein begrüsst. Es sind keine Einwände eingegangen. Die SVP geht davon aus, dass die Streichung zu Einsparungen führen wird.
Art. 4: Zu bekämpfende Seuchen
Bst. d: Der Kanton AG begrüsst es, dass die Moderhinke als zu bekämpfende Seuche in die TSV aufgenommen wird, da flächendeckende (schweizweite) Bekämpfung notwendig sei. Auch SAB und SAV unterstützen diese Änderung explizit. Der Kanton LU lehnt seinerseits die Aufnahme der Moderhinke als «zu bekämpfende Seuche» grundsätzlich ab.
Bst. q: Micarna und VSF begrüssen die Entfernung der IPN aus der TSV. Die Kantone GL GR und BE sowie, JFK bemerken, dass wenn IPN aus der TSV gestrichen würde, mit einer Ausbreitung der IPN-Erreger in der Schweizer Aquakultur zu rechnen sei, da keine Bekämpfungsmassnahmen mehr staatlich angeordnet werden könnten. Die Anzahl infizierter Betriebe würde zunehmen und damit auch die Verbreitung der Krankheit in der Schweiz. Dadurch würde der Virusload auf die Wildfischpopulation durch die Virus-Ausscheidung von infizierten Zuchtfischen in Aquakulturlanlagen auch zunehmen. Sie schlagen daher vor, IPN als «zu überwachende Seuche» einzuteilen.
Art. 6: Begriffe und Abkürzungen
Die Einführung des Begriffs der Biosicherheit wird allgemein begrüsst.
Art. 18 Abs. 3bis: Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen
Die Verkürzung der Meldefrist eines Bienenstandes auf drei Tage wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich unterstützt. Die GST weist zusätzlich darauf hin, dass in der TSV erwähnt sein sollte, dass in allen Kantonen auch elektronische Meldungen von den Bieneninspektoren und -inspektorinnen angenommen werden. Der Kanton FR erachtet eine Meldung innert zehn Tagen als ausreichend und verhältnismässig, da Bienenhaltungen im Gegensatz zu Klauentierhaltungen grösstenteils Hobbybetriebe mit wenig Tierverkehr seien. Der Kanton AG findet, dass die geplante Änderung schwierig zu kontrollieren sein werde. Er sieht keinen Grund, weshalb Bienenhaltungen schneller gemeldet werden müssen als Haltungen von Equiden und Geflügel und fordert deswegen, dass die Meldefrist entweder bei zehn Tagen belassen oder aber auch für die Haltungen von Equiden und Geflügel auf drei Tage verkürzt wird.
Art. 19a Abs. 2 und 3: Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
Die Verankerung der Definition der «Begattungseinheit» in der TSV wird als wichtig und korrekt betrachtet. Der Kanton FR wünscht, dass die Ausnahme des Meldens des Verstellens von Begattungseinheiten aus der TSV gestrichen wird.
Art. 23: Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
GST und VSF erachten die Änderungen als sinnvoll. Die Kantone AG, BE, BL, BS, GL, GR, TG, TI, LU, NW, OW, SG, SH, UR und ZH sowie BOSS, JFK, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT sind der Ansicht, dass die fachlichen Anforderungen an die Tierärztin oder den Tierarzt in einer Vollzugsanweisung vom BLV definiert werden sollte. Der Kanton FR erachtet eine jährliche gesundheitliche Überprüfung von Aquakulturbetrieben mit einem erhöhten Risiko zur Seucheneinschleppung als zu häufig. Die Überprüfungsfrequenz von Aquakulturbetrieben sollte seiner Meinung nach auf maximal alle 4 Jahre angepasst werden, da auch Kontrollen im Rahmen der VSFK und der VHyS stattfinden würden, was als ausreichend angesehen wird. Es wird vorgeschlagen, die Kontrollen in der Verordnung über die Primärproduktion zu regeln und die tierärztlichen Kontrollen im Rahmen der Tierarzneimittelvereinbarung in der TAMV zu regeln.