Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten
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Micarna ist der Ansicht, dass obligatorische Kontrollen durch einen Fachtierarzt für Fische durchgeführt werden sollten. Der Kanton BS bemerkt, dass spezifiziert werden sollte, dass die Kontrollen auch durch nichtamtliche Tierärzte vorgenommen werden können.
Die Kantone AR, AG, BE, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, TI, TG, SG, SH, UR und ZH sowie VSKT bemerken, dass Dokumentationen, die im Geltungsbereich der Tierseuchengesetzgebung gefordert werden, üblicherweise während drei Jahren aufzubewahren sind. Für die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung bei Aquakulturbetrieben sei die gleiche Aufbewahrungsfrist vorzuschreiben. GastroSuisse schlägt vor zu präzisieren, dass die Bestimmungen für Betriebe gelten, die lebende Fische aus dem Ausland zur Zucht oder zur lebenden Abgabe importieren. Die Kantone AI und AR bemerken, dass unklar ist worauf sich die 500 kg-Produktion bezieht und wünschen eine konkretere Definition.
Art. 51 Abs. 2bis: Zuständigkeiten bei der künstlichen Besamung
Die Kantone AI, AG, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR und ZH sowie VSKT beurteilen die Präzisierung der Gültigkeit der Bewilligung für Besamungstechniker, dass jeder Kanton eine Bewilligung erteilen muss, als unerwünscht. Die Bewilligung sollefür die ganze Schweiz gelten, weswegen eine alternative Formulierung vorgeschlagen wird. BOSS, NBV, OBV, OSSV, SAV, SBV, SGBV, SMP, SVP, Suisseporcs, SVV, SZV SG, UBV, VSB und ZSBB lehnen ebenfalls einstimmig den Vorschlag der Präzisierung ab und schlagen eine nationale Liste der Bewilligungen vor. Swissgenetics merkt an, dass der Kantonstierarzt Informationen haben muss, wer in seinem Kanton tätig ist und schlägt vor, den Entwurf beizubehalten.
Art. 59 Abs. 1: Allgemeine Pflichten der Tierhalter bei der Bekämpfung
Das Prinzip der Biosicherheit trifft auf Zustimmung. Die Branchenverbände in der Tierproduktion wünschen eine Übergangsfrist für die Anpassung der Infrastruktur und verlangen ausserdem Präzisierungen in Bezug auf Dritte. Den Hinweis auf die korrekte Verwendung der Tierarzneimittel beurteilen einige Vernehmlassungsteilnehmende als nicht sachgerecht in der TSV und beantragen, diesen in die Verordnung über Tierarzneimittel zu verschieben.
Art. 104 und 105: Vesikulärkrankheit der Schweine
Die Aufhebung wird akzeptiert (vgl. auch die Bemerkungen zu Art. 6).
Art. 116 Abs. 2, 118, 118a und 119: Afrikanische Schweinepest
Die Anpassung der Inkubationszeit wird ohne Einwand akzeptiert. Die Lockerungen der Bekämpfungsmassnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest werden ebenfalls generell begrüsst. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende verlangen genauere Angaben zu den Probenahmen und einige Kantone wünschen einen Hinweis zur Aufhebung von Massnahmen in der Schutzzone.
Art. 126 Bst. a: Vesikuläre Stomatitis
La suppression acceptée, voir les remarques à l'art. 6.
Art. 134 Abs. 1 Bst. f: Milzbrand
Aucune remarque spécifique.
Art. 174e Abs. 1 Bst. f sowie 2 und 2bis: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
Die zusätzliche serologische Untersuchung eines Betriebs innerhalb eines Jahres nach Aufheben der BVD-bedingten Sperren wird von ASR, BVCH, HOS, OBV, NBV, SBV, SGBV, SMP, Suisseporcs, Swissherdbook, Swissgenetics, UBV, und SZZV explizit begrüsst. Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZH sowie VSKT wünschen im Verordnungstext noch eine Präzisierung der serologischen Untersuchung. Einzig