Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten
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dass in der TSV festgelegt wird, dass am 15. April Schafhaltungen ohne Untersuchungsresultat gesperrt werden. Proviande verlangt, dass nur Moderhinkefreie Tiere in andere freie Betriebe, auf Märkte, in Wanderherden oder auf Ausstellungen verbracht werden dürfen. Der Kantonstierarzt solle keine Ausnahmen bewilligen dürfen. ASR, BGK, BOSS, BVCH, Gallo-Suisse, HOS, NBV, OBV, OSSV, Proviande, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook, SZV SG, SZZV, UBV und VSB möchten die Ausnahmemöglichkeiten im Tierverkehr restriktiver gestalten. So soll der Kantonstierarzt unter risikovermindernden Auflagen nur das Verbringen von Tieren zwischen gesperrten Tierhaltungen bewilligen können. Der Kanton BS meint, der Tierverkehr sollte nur unter Betrieben mit gleichem Status erlaubt sein bzw. vom besseren Status in den schlechteren Status. Die Kantone LU und SO wollen ihrerseits für gesperrte Schafhaltungen keine Ausnahmebewilligungen im Tierverkehr zulassen.
Eine grosse Übereinstimmung findet sich betreffend die Impfung gegen die Moderhinke. Der Kanton GE meint, die vorgeschlagene Regelung sei in der Praxis nicht kontrollierbar und die Impfung während eines Bekämpfungsprogramms sowieso kontraproduktiv. Die Kantone AG, BE, GL, GR, BL, LU, NW, OW, SH, SO, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie ASR, BGK, BOSS, BSZV, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, OSSV, Prométerre, Proviande, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook, SZV SG, SZZV, UBV, VSB, VSKT und ZSBB wollen die Impfung während und teilweise auch nach dem Bekämpfungsprogramm vollständig verbieten. Die Kantone SH und SG sowie BOSS, OSSV, SZV SG und VSB möchten dabei dem Kantonstierarzt die Möglichkeit geben, in begründeten Fällen und mit entsprechenden Auflagen Ausnahmen zu bewilligen.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass der Verdachts- und der Seuchenfall bereits in Art. 228b und 228c geregelt sind und dass die Bestimmungen des Art. 229g in diese integriert werden könnten. Im Falle eines Verzichts auf die Untersuchung gemäss Art. 229g Absatz 2 ist er ausserdem der Meinung, es fehle eine konkrete Regelung, ob die Abgabe nach Art. 229b trotzdem fällig werde.
Der Kanton ZH weist nochmals darauf hin, dass es fraglich ist, wie die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt feststellen kann, ob den Anordnungen Folge geleistet wurde, wenn die Methode zur Bekämpfung den Tierhaltenden überlassen wird. Es sei unklar, nach welchen Kriterien Kantonstierärztinnen und -tierärzte die Sanierung anordnen sowie innert welcher Frist sie vorzunehmen ist. Das Nichtbefolgen einer Anordnung könne nur geahndet werden, wenn die Anordnung selbst hinreichend klar und erfüllbar ist. Gemäss dem Kanton SO muss rechtlich eindeutig sein, dass der Kantonstierarzt für die Sanierung die Schlachtung von Tieren in allen begründeten Fällen anordnen kann.
Art. 238 Abs. 3 Bst. a, Art. 238a Abs. 1 Bst. a und abis, 1bis sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b: Paratuberkulose
Die Anpassung der Bestimmung zur Nutzung von Jungtieren, die sich mit Paratuberkulose angesteckt haben, wird von BGK, SMP und SZZV explizit begrüsst sowie von ASR, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, SBV, SGBV, Suisseporcs, Swissherdbook und UBV grundsätzlich unterstützt, teilweise jedoch als nicht praxistauglich betrachtet. Proviande schlägt zusätzlich eine Senkung des maximalen Schlachtalters auf acht Monate vor. Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZH sowie BOSS, BSZV, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT verlangen eine Streichung von Art. 238a Abs. 1abis, da die Definition von «saugenden Jungtieren» unklar sei und der Einbezug der saugenden Kälber alleine ihres Erachtens keinen Sinn mache.
Art. 257, Art. 258 Abs. 1bis, Art. 259 Abs. 1 Bst. a und b: Salmonella-Infektion des Geflü-
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ASR, BOSS, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, OSSV, SBV, SGBV, SGP, Suisseporc, SZV SG, UBV und VSB begrüssen die Änderung, wonach die Geflügelhaltenden in Zukunft mehr Proben selbst nehmen müssen und dass Zuchttiere neu in einem Intervall von drei statt zwei Wochen zu beproben sind. Dieselben Organisationen sowie die Kantone AI und AR be-