Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten

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Der Kanton LU verlangt, das Abrechnungssystem der Abgaben der Schafhalterinnen und -halter zu vereinfachen. Die Angabe einer Bandbreite für die Abgaben der Schafhalter ist gemäss den Kantonen BS und GE nicht zielführend. Der Kanton GE stellt zudem grundsätzlich in Frage, ob solche Kosten und Entschädigungen in der TSV geregelt werden müssen. Für die Kantone BL, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, UR, VS, ZG und ZH sowie BSZV und VSKT ist nicht nachvollziehbar, wie die vorgeschlagenen Beträge für die Beteiligung der Schafhalterinnen und -halter an den Bekämpfungskosten hergeleitet wurden und ob sie angemessen sind. Die Kantone AG, BE, SO, TG, TI und ZH forderten, die Höhe der Abgabe pro Sammelprobe sei nach Überprüfung der Laborkosten anzupassen. Dabei müssten auch die im Rahmen der Sanierung notwendigen Folgeuntersuchungen berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Kanton AG sind Kosten von Folgeuntersuchungen, die infolge mangelhafter Durchführung der Sanierung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder der Missachtung vorgeschriebener Massnahmen nötig werden, durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu übernehmen.

BOSS, OSSV, SVP, SZV SG und VSB sind der Meinung, die Bekämpfung der Moderhinke werde den Schafhaltern durch Bund und Kantone aufgezwungen, weshalb sie keine Abgabe ausrichten müssten. Prométerre unterstützt hingegen die vorgeschlagene Obergrenze von 30 Franken pro Sammelprobe und möchte, dass der Maximalbetrag pro Herde von höchstens 3 mal 30 Franken direkt in die TSV geschrieben wird. Für den Kanton FR würde eine Abgabe wegen seiner kantonalen Tierseuchenkasse einer doppelten Belastung der Schafhalter gleichkommen. Der Verordnungstext solle deshalb so angepasst werden, dass er das Prinzip der kantonalen Seuchenkassen integriere.

Die GST begrüsst, dass die Probeentnahme durch Tierärzte oder unter tierärztlicher Verantwortung stattfinden soll. Einen Kurs für die Probenehmer erachtet sie aber nicht als notwendig. Wie bei anderen Seuchen genüge eine Technische Weisung, allenfalls ergänzt mit einem Video. Der Kanton FR hingegen möchte im Hinblick auf eine Kostensenkung die Probenahme auch durch nichttierärztliche Personen zulassen. Die Kantone AG, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie BOSS, BSZV, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT sind der Meinung, der Kurs für die Probenehmer soll nicht in der TSV explizit auf einen halben Tag beschränkt werden. Die benötigte Zeit habe sich nach den zu vermittelnden Inhalten zu richten. Mit Ausnahme von AG und ZH fordern die vorgenannten Stellungnehmenden zudem, dass in der TSV festgehalten werde, dass der Kurs vom BLV dezentral durchgeführt werde. Nach Ansicht des Kantons BS soll das BLV die Kursinhalte festlegen und Organisationen sollen sich um die Durchführung bewerben können. Die Kurse müssten für "Kontrolleure" und "Tierärzte" unterschiedlich, jeweils dem Fachwissen angepasst, gestaltet werden. ASR, BGK, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, Proviande, SGBV, SSZV, Suisseporcs, SZZV und UBV fordern, dass der Kurs an den BGK delegiert wird. Zudem sollen vom BGK ausgebildete Moderhinkeberater den Kurs nicht mehr besuchen müssen.

Nach Ansicht des Kantons FR soll das IT-System für die Meldung der Untersuchungsresultate möglichst einfach sein. Untersuchungsresultate sollten zudem täglich an Alis übermittelt werden. Der Kanton BS und Proviande fordern, dass das System Asan auch für nichtamtliche Tierärzte zugänglich ist. Für die Kantone AG, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie VSKT ist es wichtig, dass die in Asan eingegebenen Daten als Grundlage für die Abrechnung der tierärztlichen Leistungen durch den Veterinärdienst genutzt werden können.

Die Kantone AG, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie BOSS, BSZV, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT fordern in Bezug auf die Regelungen zum Tierverkehr während des Bekämpfungsprogramms zur Klärung eine Definition des Begriffs «letzte amtliche Kontrolle» in Art. 229e. Die Kantone AG, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie BOSS, GST, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT verlangen, dass nebst Viehmärkten und Weidehaltung mit anderen Tieren auch andere Veranstaltungen berücksichtigt werden, bei denen Tiere verschiedener Bestände miteinander in Kontakt kommen. BGK, NBV, OBV, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook und UBV wollen, dass die Schafmärkte explizit Erwähnung finden. Die Kantone BL, GL, GR, NW, OW, SH, SG, SZV SG, UR, VS, ZG und ZH sowie BOSS, BSZV, OSSV, VSB und VSKT wollen,