Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 12 Seiten
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SVV erachtet diese zusätzliche Massnahme bei der BVD-Bekämpfung als unverhältnismässig und unnötig und fordert die ersatzlose Streichung von Art. 174e Abs. 2.
Art. 180c Abs. 1: Traberkrankeit
Die Berücksichtigung neuer Erkenntnisse beim spezifizierten Risikomaterial von Schafen und Ziegen wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden einstimmig unterstützt.
Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 2: Caprine Arthritis-Enzephalitis
Die amtliche Anerkennung der CAE Freiheit wird begrüsst. ASR, BVCH, HOS SBV und SZZV weisen darauf hin, dass zur Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit spätestens ab dem Jahr 2022 wieder eine aktive CAE-Überwachung durch den Veterinärdienst Schweiz erfolgen muss.
Art. 228-228d: Moderhinke
Die Kantone AG, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TG, TI, UR, ZG und ZH sowie VSB und VSKT fordern, dass die Umsetzung der im 5. Abschnitt festgelegten Vorgaben zur Bekämpfung der Moderhinke nur im Zusammenhang mit einem Bekämpfungsprogramm zielführend sind. Aus diesem Grund solle darauf geachtet werden, dass die Abschnitte 5 und 5a gleichzeitig in Kraft gesetzt würden.
ASR, BGK, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook, SZZV und UBV wollen die generelle Mitarbeit des BGK, welcher seit mehreren Jahren bereits sein eigenes Sanierungsprogramm für die Moderhinke betreibt, in der TSV vorsehen, in Analogie zu anderen Tierseuchen (z.B. CAE, Art. 221).
In Bezug auf die Anordnung der einfachen Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ist es für ASR, BGK, BOSS, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, OSSV, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook, SZV SG, SZZV, UBV und VSB wichtig, dass die Untersuchung in Absprache mit dem Tierhalter sofort nach Verhängen der Sperre durchgeführt wird. Auch im Seuchenfall solle der Faktor Zeit berücksichtigt und expliziter vorgegeben werden. Deshalb verlangen dieselben Organisationen (ausser OSSV) sowie der Kanton FR, dass die Sperre über den Bestand sofort aufgehoben werden soll, wenn nach Abschluss der Sanierung ein negatives Untersuchungsresultat vorliegt. Weiter soll in weiterführenden Vorschriften technischer Art das Vorgehen und der Termin der jeweiligen Abschlussuntersuchung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt werden.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH sowie BOSS, BSZV, GST, OSSV, SZV SG, VSB und VSKT bitten darum, die Begriffe in den Artikeln 228b und 228c («negativer Befund» bzw. «negatives Untersuchungsresultat») einheitlich zu verwenden und die Interpretation der Befunde bzw. Resultate in den Vorschriften technischer Art zu präzisieren.
ASR, BGK, BVCH, GalloSuisse, HOS, NBV, OBV, Proviande, SBV, SGBV, SSZV, Suisseporcs, swissherdbook, SZZV und UBV verlangen, dass die Impfung gegen die Moderhinke nicht nur im Rahmen des Bekämpfungsprogramms jeweils während vier Monaten vor Beginn einer Untersuchungsperiode unterlassen werden soll, sondern dass die Impfung ab einer noch zu definierende Zeit vor dem Beginn, während und nach dem nationalen Bekämpfungsprogramm grundsätzlich verboten werden soll.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZG sowie BSZV und VSKT fordern, dass auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ersichtlich sein soll, ob ein Betrieb wegen Moderhinke gesperrt ist und welcher Status der Betrieb im Jahresverlauf hat.
Weitere vereinzelte Stellungnahmen betrafen verschiedene Aspekte wie das Vorgehen für die Handhabung der Bekämpfungsmassnahmen, sofern Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, auftritt. Diese sollen gemäss BGK in Technischen Weisungen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgehalten werden, um sicherzustellen, dass die gleichen Massnahmen in allen Kantonen umgesetzt werden. Der Kanton ZH weist darauf