Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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In den EU-Mitgliedstaaten wurde die Öffnung der Gasmärkte im Jahr 1998 mit dem ersten Binnenmarktpaket7 eingeleitet. Das zweite8 und das dritte9 Binnenmarktpaket entwickelten die Marktöffnung weiter. Seit dem 1. Juli 2007 ist der Gasmarkt in allen EU-Mitgliedstaaten für sämtliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher offen – mit Ausnahme von einigen wenigen, schlecht ins europäische Netz eingebundenen Gebieten. Mit der Marktöffnung haben sich in den Nachbarländern der Schweiz mehr oder weniger liquide Grosshandelsmärkte (sog. Hubs) herausgebildet. Eine besondere Bedeutung für die Schweiz hat dabei der deutsche Hub Net Connect Germany (NCG), auf welchem die Gashändler für den Schweizer Markt aktiv sind. Voraussichtlich werden am 1. Oktober 2021 in Deutschland die beiden heute noch bestehenden Marktgebiete NCG und Gaspool zu einem einzigen, integrierten Marktgebiet fusioniert. Seit dem 1. November 2018 haben sich in Frankreich die beiden verbliebenen Marktzonen (Bilanzzonen) zur Trading Region France (TRF) mit dem Grosshandelsmarkt PEG zusammengeschlossen, womit für die Schweizer Lieferanten ein weiterer attraktiver Beschaffungsmarkt entstanden ist.

Die Schaffung des Gasbinnenmarktes in der EU bedingte eine weitgehende Vereinheitlichung der Regeln des Gastransports zwischen den Mitgliedstaaten. Hierzu wurden insbesondere fünf sogenannte Netzkodizes verabschiedet (siehe Kap. 2.1). Die Internationale Energieagentur (IEA) empfiehlt der Schweiz, sich beim neuen Gesetz möglichst an die Regeln der EU anzulehnen und einen starken, unabhängigen Regulator zu benennen.10

Als Grundlagen für die Erarbeitung des GasVG dienten deshalb nicht nur die privatrechtliche Verbändevereinbarung und die Stromversorgungsgesetzgebung, sondern auch der Anspruch, möglichst mit den EU-Regeln zum Gasmarkt kompatibel zu sein. Allerdings weichen diese drei Regelwerke bei verschiedenen Fragen wie bspw. der Marktöffnungsgrenze, den Bilanzierungsregeln oder der Entflechtung voneinander ab. Es musste für die verschiedenen Themen jeweils situativ entschieden werden, an welcher dieser Grundlagen sich das GasVG orientiert, ohne einem Regelwerk generell den Vorzug zu geben.

Mit der Verbändevereinbarung wurden bereits zwei Marktöffnungsschritte verwirklicht: Zunächst wurde der Markt für Prozessenergie bei einer gebuchten Transportkapazität von mindestens 200 Nm3/h geöffnet. Später wurde die erforderliche Schwelle auf 150 Nm3/h) reduziert. Damit haben heute rund 330 Endverbraucherinnen und Endverbraucher Marktzugang. Diese verbrauchen rund 30 Prozent der im Schweizer

7 Richtlinie 98/30/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Abl. L 204, S. 1.

8 Die Richtlinien 2003/55/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Abl. L 176, S. 57.

9 Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94; Verordnung 2009/715/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, Abl. L 211vom 14.8.2009, S. 36.

10 IEA, Energy Policies of IEA Countries: Switzerland, 2018 Review, S. 61.