Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
(wiederum) nicht allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern: Die gebuchte Transportkapazität muss seit dem 1. Oktober 2015 mindestens 150 Normkubikmeter pro Stunde (Nm3/h) betragen (davor lag die Grenze bei 200 Nm3/h), das Erdgas muss primär als Prozessgas verwendet werden und der Netznutzer oder die Netznutzerin muss über eine Lastgangmessung mit Datenfernübertragung verfügen.
Seit Inkrafttreten der Verbändevereinbarung im Jahr 2012 laufen zwischen Industrie und Gasbranche Diskussionen zu deren Weiterentwicklung. Vor einiger Zeit sind die Gespräche indes ins Stocken geraten. Diskussionspunkte sind u.a. eine einheitliche Bilanzzone und die Senkung der Marktöffnungsschwelle; Letzteres bspw. durch die Aufhebung der Bestimmung, nach welcher das Gas hauptsächlich für Industriezwecke genutzt werden muss. Anfang 2019 wurde der Dialog wieder aufgenommen worden. Ergebnisse liegen noch keine vor.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
1.2.1 Rechtssicherheit schaffen
Die Gasbranche reichte die Verbändevereinbarung bei der WEKO zur Vorabklärung ein. In ihrem Schlussbericht vom 16. Dezember 20135 zur Verbändevereinbarung verzichtete die WEKO zwar auf Einleitung einer Untersuchung, doch behielt sie sich eine Einzelfallprüfung mit allfälligen Sanktionsfolgen ausdrücklich vor. Im Jahr 2017 hat das Sekretariat der WEKO denn auch Vorabklärungen im Bereich Erdgas eröffnet, um zu prüfen, ob Anhaltspunkte für ein im Sinne von Artikel 7 KG missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiber vorliegt. Am 31. Januar 2019 gab die WEKO bekannt, dass sie in einer der Vorabklärungen eine Untersuchung eröffnet hat. Auch wenn ein Entscheid der WEKO nur den konkreten Einzelfall regeln wird, dürfte dieser eine Signalwirkung für die gesamte Branche haben. Es besteht somit eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Netzzugangsbedingungen, zumal Entscheide der WEKO auch Sanktionen zur Folge haben können. Zudem gingen auch beim BFE vereinzelt Gesuche um Feststellung der Transportbedingungen ein. Eine spezialgesetzliche Regelung, wie sie mit dem vorliegenden Gasversorgungsgesetz (GasVG) vorgesehen ist, soll die Rechtsunsicherheit beseitigen.
1.2.2 Gewährleistung einer wirtschaftlichen Gasversorgung
Aus volkswirtschaftlicher Sicht weisen die Transport- und Verteilnetze die Eigenschaft eines stabilen, monopolistischen Engpasses auf. Die Netzbetreiber sind daher grundsätzlich in der Lage, Monopolrenten abzuschöpfen und/oder die Marktmacht auf benachbarte Märkte auszudehnen, mit entsprechend negativen Effekten. Auch wenn für die Erzeugung von Raumwärme alternative Technologien zur Verfügung stehen und damit Gas in diesem Bereich mittel- bis längerfristig einem Wettbewerb ausge-
5 Recht und Politik des Wettbewerbs 2014/1, S. 110-146.