Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Gasmarkt abgesetzten Energie. Allerdings machen nur rund ein Dutzend dieser Verbraucher von ihrem Recht Gebrauch, einen anderen Lieferanten als den lokalen Gasversorger zu wählen. Unter den heutigen Netzzugangsbedingungen scheint sich kein funktionierender Wettbewerb einzustellen. Mit der nun vorgeschlagenen Teilmarktöffnung für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit mindestens 100 MWh Verbrauch pro Verbrauchsstätte und Jahr erhält gegenüber der heute in der Verbändevereinbarung festgesetzten Schwelle ein substanziell grösserer Anteil von Kunden Marktzugang. Dass keine vollständige Marktöffnung vorgeschlagen wird, hängt mit den Rahmenbedingungen des Schweizer Gasmarktes (relativ kleiner Markt, in Zukunft abnehmende Bedeutung des Energieträgers Erdgas im Wärmebereich) zusammen (siehe Kap. 3.1 zur Teilmarktöffnung).
1.2.3 Versorgungssicherheit beibehalten
Die Gasversorgung ist eine sogenannt kritische Infrastruktur.11 Die Schweiz importiert praktisch sämtliches Gas, welches hierzulande verbraucht wird. Der Anteil des im Inland produzierten Biogases am Konsum beträgt nur rund ein Prozent. Erdgas wird aus verschiedenen Ländern und über verschiedene Routen bezogen. Die grösste Gasleitung ist die Transitgasleitung von Deutschland und Frankreich über die Schweiz nach Italien. Diese kann seit 2017/2018 in beiden Richtungen betrieben werden (sog. Umkehrfluss). Die IEA bescheinigt der Schweiz, dass sie gut ins europäische Gasnetz eingebunden ist.12 Dies ist für die Gasversorgungssicherheit von zentraler Bedeutung.
Die EU hat als Folge der russisch-ukrainischen Erdgaskrise von 2009 ihr Gaskrisenmanagement ausgebaut und eine so genannte «Koordinierungsgruppe Gas» gebildet. Nach der EU-Erdgasversorgungsverordnung13, die die Grundlage für dieses Gremium bildet, ist die Gewährleistung der Erdgasversorgungssicherheit eine gemeinsame Aufgabe der Gaswirtschaft, der EU-Mitgliedstaaten (bzw. der dafür jeweils zuständigen Behörden) sowie der EU-Kommission. Die neuste Revision dieser Verordnung im Jahr 2017 führte unter Artikel 13 einen Solidaritätsmechanimus ein. Nach diesem ist jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet, einem anderen Mitgliedstaat – sofern dieser über das Gasnetz direkt oder über einen Drittstaat mit ihm verbunden ist – Gas zu liefern, falls der Versorgungs-Notfall ausgerufen wird und bereits alle möglichen anderen Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen wurden. Die Schweiz ist weder Mitglied noch hat sie Beobachterstatus in der Koordinationsgruppe; sie wird jedoch regelmässig zu deren Sitzungen eingeladen. Das Bundesamt für Energie hat in den vergangenen Jahren, in Analogie zu den Erfordernissen der EU-Erdgasversorgungsverordnung, eine Risikobewertung sowie Notfall- und Präventionspläne erarbeitet und veröffentlicht.
11 Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018–2022 (BBl 2018 503), S. 511
12 IEA, Energy Policies of IEA Countries: Switzerland, 2018 Review, S. 60.
13 Verordnung 2017/1938/EU des europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.