Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak

2.8.7 Buchung Transportkapazität durch Endkunden und Verteilnetzbetreiber beim Verlassen Transportnetz

Der VSG, viele Versorger sowie einige Städte möchten den zweiten Satz des Artikels («Die Verteilnetzbetreiber bestellen …») streichen und damit die Kapazitätszuteilung dem Subsidiaritätsprinzip überlassen.

Die IG Erdgas, die IGEB und verschiedene Industriebetriebe möchten, dass die Verteilnetzbetreiber respektive die Kundinnen und Kunden des Transportnetzes die Kapazitäten des Transportnetzes nicht buchen müssen, sondern dass eine Abrechnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Lastgangspitzen des entsprechenden Jahres erfolgen. Eine Prognose des Leistungsbezugs reiche aus.

2.8.8 Übergangsbestimmungen zu den Transitflüssen

Der VSG, viele Versorger, einige Städte sowie Fluxswiss und CSEIP sprechen sich gegen die vorgeschlagene zeitliche Beschränkung aus («… längstens bis 31. Dezember 2024»). Sie verlangen für Transitverträge ein «echtes Grandfathering» nach Vorbild der Regelung von Art. 17 Abs. 2 StromVG (Umgang mit Langfristverträgen zur Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes). Verlangt ist mit anderen Worten ein vollumfänglicher und zeitlich unbegrenzter Bestandesschutz. Zusätzlich wird die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie in Art. 30 StromVV enthalten ist, gefordert: «Verstossen bestehende Verträge gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt, sind sie ab Inkrafttreten des Gesetzes ungültig». Transitgas fordert, dass alle bestehenden Transportverträge gültig bleiben sollen.

Fluxswiss und CSEIP argumentieren, dass mit der Übergangsbestimmung, so wie sie im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen ist, in die vertraglich zugesicherte Versorgungssicherheit eingegriffen werde. Dies führe bei Fluxswiss zu einem finanziellen Schaden. Eine solche Übergangsbestimmung sei mit Blick auf das Stromversorgungsrecht und das EU-Recht unüblich und in jedem Fall nicht verhältnismässig.

EFET, ENI und Anigas begrüssen den Artikel explizit und schreiben, dass dieser eine angemessene Massnahme sei, um Neueintretenden dieselben Chancen wie etablierten Unternehmen zu geben.

2.8.9 Anbindung an geeignete Marktgebiete im Ausland

Die IGEB, die IG Erdgas, Scienceindustries, verschiedene Industrieunternehmen, Ziegelindustrie

Schweiz und Alpiq sind der Meinung, dass das Schweizer Marktgebiet direkt an das deutsche Marktgebiet NCG angebunden werden solle. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsse genügend Kapazität an den Grenzübergangspunkten vorhanden sein.

2.8.10 Berechnung der Kapazitäten

Die WEKO schreibt, die EnCom solle die von den Netzbetreibern berechneten (maximalen) Kapazitäten abändern können.

2.8.11 Rucksackprinzip für Kapazitäten

Gemäss BKW soll bei Lieferantenwechsel, bei Bedarf, die bislang gebuchte Entry- oder Exit- Kapazität auf den neuen Lieferanten übertragen werden können.